Gastbeitrag

Werbe-Mails müssen nicht geduldet werden

Unverlangt eingehende Werbe-Mails machen auch vor dem Praxis-PC nicht Halt - zumindest so lange nicht, bis Ärzte den Absendern juristisch einen Riegel vorschieben. Das dürfen sie, wenn es auch Zeit und Nerven kostet.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Nervige Werbe-Mails sind in vielen Praxen Alltag.

Nervige Werbe-Mails sind in vielen Praxen Alltag.

© Foto: Franz Pflueglwww.fotolia.de

Internet und E-Mail ermöglichen die schnelle und unkomplizierte Information und Kommunikation. Der Segen, online auf viele Informationen zugreifen zu können und schnell Mitteilungen zu verschicken, wandelt sich aber in einen Fluch, wenn man auf die "falschen" Seiten gerät. So erging es auch einem Münchener Arzt, der auf eine Seite geriet, die mit einer Autoresponderfunktion ausgestattet war. Wenn an die Firma eine Mail geschickt wird, wird die Absenderadresse automatisch gespeichert, der Absender erhält dann unaufgefordert Werbe-Mails. Das wollte der Arzt nicht hinnehmen und verlangte von dem Unternehmen die Löschung seiner E-Mail-Adresse und die Erklärung, ihm in Zukunft keine weiteren Mails zu schicken. Statt einer Antwort darauf erhielt der Arzt nur weitere Werbe-Mails.

Empfänger haben unnötig Mühe mit Werbe-Mails

Daraufhin schaltete der Arzt einen Anwalt ein, der das Unternehmen erfolglos abmahnte. Vor dem Amtsgericht München erhielt der Arzt Recht (Az.: 161 C 6412/09). Das Unternehmen wurde dazu verurteilt, keine weiteren Mails an den Arzt zu schicken und seine Adressdaten zu löschen. Zudem musste das Unternehmen die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung erstatten.

Die zuständige Richterin urteilte, dass die Versendung von E-Mails ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung eine unzumutbare Belästigung sei. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folge zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus der Mühe und der Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails. Aufgrund der Möglichkeit, mit geringem finanziellen Aufwand per Mail eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, sei zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten Zusendung von Mails zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbung käme. Auch die Kennzeichnung der Mails im Betreff als Werbung ändere daran nichts, da dem Empfänger immer noch die Mühe aufgezwungen würde, die Mails zu löschen.

Dieses Urteil stellte eine erfreuliche Ausweitung des Schutzes für Ärzte vor unerwünschten Werbe-Mails dar. Häufig berufen sich die Unternehmen auf die stillschweigende Einwilligung des Adressaten. Diese könne vermutet werden, weil er sich auf die Seite begeben habe. Anders als bei Privatleuten, bei denen die ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, reicht bei Ärzten als Unternehmern auch eine stillschweigende Einwilligung. Viele Unternehmen unterstellen - wie in dem ausgeurteilten Fall -, dass mit dem Besuch der Internetseite oder mit einem Mailkontakt eine stillschweigende Einwilligung vorliegt.

Dem hat das Amtsgericht München jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es sah den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - die Arztpraxis - als beeinträchtigt an. Die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist für den beruflichen Bereich das Pendant zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch solche Werbemails beeinträchtigt werden kann, und der mit Werbung Belästigte im Privatbereich Unterlassung fordern kann, gilt das auch für die Arztpraxis als betriebliche Sphäre. Auch im beruflichen Bereich kann man sich jetzt erfolgreich gegen Spam-Mails wehren.

Zunächst müssen Ärzte die Einwilligung widerrufen

Wie geht man nun konkret gegen unverlangte Werbung vor? Hat der Arzt in die Übersendung von Werbung ausdrücklich eingewilligt, muss zunächst diese ausdrückliche Einwilligung gegenüber dem werbenden Unternehmen widerrufen werden. Der Widerruf sollte auf jeden Fall ausgedruckt werden, damit er später bewiesen werden kann. Erfolgen trotz des Widerrufs weitere Werbemaßnahmen, kann sofort ein Anwalt eingeschaltet werden, die dadurch entstehenden Kosten muss das Unternehmen ersetzen.

Liegt keine ausdrückliche Einwilligung des Arztes vor, beruft sich das Unternehmen wie in dem vorliegenden Fall auf eine mutmaßliche Einwilligung, muss der Arzt zunächst selbst dem Unternehmen mitteilen, dass er keine weitere Werbung wünscht. Auch diese Mitteilung sollte ausgedruckt und aufbewahrt werden. Wird bereits für diese erste Mitteilung ein Anwalt beauftragt, können die Kosten nicht von dem Unternehmen verlangt werden, weil das Gesetz und die Rechtsprechung jedem zumuten, diese einfache Mitteilung selbst vorzunehmen. Gehen nach der Mitteilung weiter Werbe-Mails zu, kann ein Anwalt beauftragt werden, die Kosten muss das Unternehmen dann erstatten.

Wenn der Arzt nicht selbst gegen unverlangte Werbung vorgehen will, kann er sich auch an Verbraucherschutzverbände oder an einen Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wenden. Beide können dann gegen nervige Werber vorgehen.

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin.

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