Steuer: Auch nicht rein berufliche Fortbildung zählt

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MÜNCHEN (lu). Niedergelassene Ärzte, die an einer Fortbildung teilnehmen, die nicht komplett beruflich motiviert ist, können die Kosten anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Im konkreten Fall hatte ein angestellter Unfallarzt an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee in Oberitalien teilgenommen. Die Fortbildung war Teil der von der Ärztekammer geforderten Voraussetzungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin". Die Ausgaben in Höhe von 3212 D-Mark machte der angestellte Arzt komplett als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1999 geltend.

Doch der Fiskus sperrte sich. Begründung: Das Programm des Kurses habe nur in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vorgesehen. In der Zeit von 9.15 bis 15.45 Uhr hätten Theorie und Praxis mehrerer Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen im Mittelpunkt gestanden - nach Auffassung der Beamten nicht eben typische Inhalte beruflicher Fortbildung. Das Finanzamt lehnte daher den Abzug als Werbungskosten komplett ab - zu Unrecht, wie der BFH entschied. 

Das höchste Steuergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die die Aufwendungen anhand der Zeitanteile zur Hälfte als beruflich veranlasst gewertet hatte. Zugleich wurde die Rechtsprechung mit Berufung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (GrS 1/06) revidiert. Demnach sind Aufwendungen, die beruflich und privat veranlasst sind, immer in abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen.

Az.: VI R 66/04

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