Apothekenempfehlung nur in Grenzen erlaubt

Ärzte bewegen sich auf dünnem Eis, wenn sie Patienten - auch auf deren eigene Nachfrage hin - zum Besuch bestimmter Apotheken raten. Der Bundesgerichtshof setzt Ärzten enge Schranken.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Haben sich Apotheker auf einzelne Krankheitsbilder spezialisiert, ist die Empfehlung gestattet.

Haben sich Apotheker auf einzelne Krankheitsbilder spezialisiert, ist die Empfehlung gestattet.

© Udo Kroener/fotolia.com

KARLSRUHE. Der Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Apotheken sind enge Grenzen gesetzt. Das geht aus dem Urteil "Hörgeräteversorgung II" hervor, das der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kürzlich veröffentlicht hat). Danach dürfen Ärzte nur auf Nachfrage des Patienten oder wegen einer besonderen Versorgungsqualität bestimmte Leistungsbringer empfehlen.

Versicherter entscheidet sich für einen Leistungserbringer

Die Wahl des Leistungserbringers "ist grundsätzlich dem Versicherten überlassen". Das hatte der BGH schon 2001 im Urteil "Hörgeräteversorgung I" betont. Erst kürzlich hatte der BGH zudem im Urteil "Brillenversorgung II" entschieden, dass Leistungserbringer nicht den Arzt und Ärzte nicht den Patienten unsachlich beeinflussen dürfen.

Dies hat der BGH nun weiter konkretisiert. Aktuell streiten eine Hörgeräteakustikerin und ein HNO-Arzt in Cuxhaven. Die Hörgeräteakustikerin klagt, der Arzt empfehle seinen Patienten regelmäßig ihre Konkurrenz.

In seinem Urteil zitiert der BGH Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) Hamm und Koblenz, wonach in Praxen kein Werbematerial bestimmter Anbieter auslegen und der Arzt keine Rezepte mit dem Aufdruck einer bestimmten Apotheke ausgeben darf.

Ärzte, so heißt es nun zustimmend vom BGH, dürfen die Wahlfreiheit der Patienten nicht einschränken. Dies geschehe aber schon dann, "wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt".

Danach sind nicht nur schriftliches Material und Werbeaufdrucke tabu, auch mündliche Empfehlungen sind problematisch. Denn laut Berufsordnung dürfen Ärzte nicht "ohne hinreichenden Grund" an eine bestimmte Apotheke verweisen. Wegen der Fürsorgepflicht des Arztes sieht der BGH einen solchen Grund aber immer dann, wenn der Patient seinerseits nachfragt.

Ärzte müssen mindestens zwei Apotheken benennen

Bei der Frage nach einer nahegelegenen Apotheke darf der Arzt allerdings nicht die Bequemlichkeit der Patienten bedienen. Selbst einem Gehbehinderten müsste er wohl auch eine weitere Apotheke nennen, die zwar weiter von der Praxis entfernt, für ihn auf seinem Heimweg aber ebenso gut erreichbar ist.

Am ehesten kann es nach der BGH-Rechtsprechung zu guten Empfehlungen führen, wenn sich Apotheken beispielsweise mit ihrem Sortiment oder bei der Fortbildung der Mitarbeiter auf bestimmte Krankheitsbilder oder Heilmethoden spezialisiert.

Denn ein "hinreichender Grund" für eine Empfehlung kann laut BGH auch dann vorliegen, wenn ein bestimmter Anbieter "aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet".

Auch wenn der BGH bislang noch nicht zu Apotheken entschieden hat, könnte davon umfasst sein, dass eine Apotheke zu einem bestimmten Krankheitsbild besonders gut beraten kann und die entsprechenden Medikamente in der Regel auch vorrätig hat.

 Allerdings muss sich dies auch in den Rückmeldungen der Patienten widerspiegeln. Denn eine Empfehlung muss auf "nachprüfbaren und aussagekräftigen Erfahrungen des Arztes" beruhen, forderte der BGH.

Kritisch, aber nicht abschließend bewertete der BGH Empfehlungen an Leistungserbringer, an denen der Arzt beteiligt ist. Den konkreten Hörgeräte-Fall soll nun das OLG Celle nochmals prüfen. Es soll dabei auch dem Gegenvorwurf des Arztes nachgehen, die klagende Hörgeräteakustikerin lasse günstige Geräte schlecht einstellen, um dann doch ein teureres verkaufen zu können.

Az.: I ZR 275/99 / I ZR 111/08 (Hörgeräteversorgung), I ZR 182/08 (Brillenversorgung II)

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