Fortbildung: Rückzahlungsklausel schützt vor Abwanderung

Praxischefs, die ihren Mitarbeitern Fortbildungen spendieren, können daran auch Bedingungen knüpfen.

Von Heike Jablonsky Veröffentlicht:
Qualifizierung von Mitarbeitern: Die Rückzahlungsverpflichtung sollte sich linear mit der Bindungsdauer reduzieren.

Qualifizierung von Mitarbeitern: Die Rückzahlungsverpflichtung sollte sich linear mit der Bindungsdauer reduzieren.

© panthermedia

NEU-ISENBURG. Qualifizierte Mitarbeiter sind ein Gewinn für jede Praxis. Deshalb haben Praxen, die ihren Mitarbeitern Fortbildungen finanzieren, ein berechtigtes Interesse daran, diese langfristig an die Praxis zu binden. Dies gilt sowohl für Medizinische Fachangestellte (MFA) als auch für angestellte Ärzte.

Bei letzteren besteht sogar eine Fortbildungsverpflichtung, sofern sie als Fachärzte tätig sind.

Für qualifizierte Mitarbeiter eröffnen sich aber auch neue Karrieremöglichkeiten in anderen Praxen. Um eine Abwanderung nach erfolgter Qualifikation zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen.

Freie Wahl des Arbeitsplatzes und geldwerten Vorteil wahren

Doch nicht alle Rückzahlungsvereinbarungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Bei der Abfassung gilt es, dass in Paragraf 12 Grundgesetz (GG) verankerte Recht des Mitarbeiters auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes zu wahren.

Weiter ist Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung, dass dem Mitarbeiter durch die Fortbildung ein eigener geldwerter Vorteil zufließt, durch den seine beruflichen Chancen verbessert werden und ihm allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen, beruflich aufzusteigen.

Um dies zu gewährleisten, müssen die Klauseln transparent sein und dürfen die zulässige Bindungsdauer nicht überschreiten. Außerdem muss für den Mitarbeiter vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme klar erkennbar sein, zu welchen Bedingungen ihn die Praxis nach erfolgreichem Abschluss weiterbeschäftigt. Ansonsten ist die Klausel unwirksam, da der Mitarbeiter unangemessen benachteiligt wird.

Um dem gerecht zu werden, sollten Rückzahlungsvereinbarungen nachfolgendes zwingend enthalten:

  • Art, Inhalt und Umfang der Bildungsmaßnahme,
  • erzielter Abschluss, soweit vorgesehen,
  • die Höhe der sämtlichen entstandenen Kosten,
  • das Ausmaß der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber,
  • Modalitäten der Rückzahlungs- verpflichtungen des Mitarbeiters:
  • - Voraussetzungen - Zeitpunkt - Zuweisung von "Risikosphären".

In der Rechtsprechung haben sich Bindungszeiten, wie der Mitarbeiter im Rahmen seiner Betriebstreue an das Unternehmen gebunden werden kann, herausgebildet. Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei die Dauer der Fortbildung. Als Faustregel gilt:

Bei einer Fortbildungsdauer von einem Monat darf die Bindungsdauer maximal sechs Monate betragen, bei zwei monatiger Fortbildungsdauer maximal zwölf Monate, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis fünf Monaten maximal 24 Monate, bei sechs bis 12 Monaten Fortbildungsdauer maximal 36 Monate, bei 13 bis 24 Monaten Fortbildungsdauer ebenfalls 36 Monate gegebenenfalls aber auch länger und bei Fortbildungen, die länger als 24 Monate dauern, darf die Bindungsdauer bis zu 60 Monate betragen. Zu beachten ist allerdings die maximale Höchstbindungsdauer von fünf Jahren.

Keine Rückzahlungsvereinbarungen für Auszubildende

Neben der Bindungsdauer des Mitarbeiters an die Praxis müssen Rückzahlungsverpflichtungen ratierliche Verringerungen vorsehen. Zu empfehlen ist eine Regelung, wonach sich die Rückzahlungsverpflichtung linear mit der Bindungsdauer reduziert.

Unzulässig sind Rückzahlungsvereinbarungen für Auszubildende. Dies ergibt sich aus Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach hat der Arbeitgeber die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sollten jedoch Ausbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die über die Ausbildung hinausgehen, so sind Rückzahlungsvereinbarungen doch zulässig.

Heike Jablonsky ist Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle ( www.ra-jablonsky.de )

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