Folge 4

Entlastungsassistenten gibt's bis zu drei Jahre

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Wie wirkt sich das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in der Praxis aus? In Folge 4 der Serie der "Ärzte Zeitung" in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank geht es um die Neuerungen, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bringen sollen.

Als Vertragsärztin tätig sein und dennoch genug Zeit für die eigenen Kinder haben: Das soll künftig leichter vereinbar sein.

Als Vertragsärztin tätig sein und dennoch genug Zeit für die eigenen Kinder haben: Das soll künftig leichter vereinbar sein.

© Kurhan / fotolia.com

NEU-ISENBURG (ava). Der Beruf des niedergelassenen Arztes soll wieder attraktiver werden. Das ist eines der Ziele des neuen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG), das derzeit im Parlament beraten wird. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Nach den bisherigen Plänen soll vor allem die Arbeit von jungen Ärztinnen und Ärzten, die eine Familie gründen wollen, flexibler gestaltet werden können. Entweder Kinder oder eine Karriere als Freiberuflerin - beides zusammen erschien vielen Ärztinnen bislang als kaum zu bewältigen.

Mehr Freiräume sollen Entlastungsassistenten schaffen

Die neue Formel lautet: Sowohl Familie als auch Praxischefin sollen möglich sein. Erreicht werden soll die Vereinbarkeit durch mehr Vertretungsmöglichkeiten.

Zwölf Monate lang soll sich eine Vertragsärztin nach der Geburt eines Kindes in ihrer Praxis vertreten lassen können, bisher hatte sie nur Anspruch auf sechs Monate.

Mehr Freiräume für die wachsende Familie können sich Ärztinnen - und selbstverständlich auch junge Ärzte, die Familienväter sind - durch die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten schaffen.

Dieser kann unterstützend tätig werden, um den Arbeitsumfang der Praxisinhaber zu reduzieren, wenn diese aus bestimmten Gründen daran gehindert sind, ihren vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Als Gründe galten bislang die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie die Übernahme eines Ehrenamtes.

Assistenten dürfen bis zu drei Jahre tätig werden

Die Änderungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, die Teil des GKV-VStG sind, sehen vor, dass zu diesen Gründen künftig auch die Erziehung eines Kindes gehört. Die Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten ist sogar bis zur Dauer von drei Jahren zulässig, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.

Auch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gilt in Kürze als Grund für die Beschäftigung eines Assistenten. Zudem räumt ein weiterer Passus ein: "Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann diese Zeiträume verlängern." Erforderlich für die Beschäftigung eines Assistenten ist - wie bisher - die vorherige Genehmigung der KV.

Bisher haben einige Ärztinnen erweiterte Vertretungszeiten schon vor Gerichten erstritten, aber letztlich waren junge Eltern häufig auf den guten Willen der KV angewiesen. "Nach Verabschiedung des Gesetzes wird größere Planungssicherheit herrschen", so die Einschätzung von Gesundheitsökonom Jens Leutloff von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank).

Das klassische Familienmodell des männlichen Alleinverdieners habe in der alten Gesetzesfassung implizit zugrunde gelegen. Die Erziehung von Kindern und die Pflege von Eltern oder Großeltern, so wurde unterstellt, seien Privatsache der Ärzte und kein Vertretungsgrund.

Ärztinnen suchen verstärkt die Selbstständigkeit

Mit den Änderungen reagiert der Gesetzgeber auf eine veränderte gesellschaftliche Realität: Der steigende Anteil von Frauen unter den Ärzten kommt zunehmend auch in den Praxen an.

Die Existenzgründeranalyse von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung machte es deutlich: 42 Prozent aller deutschen Ärzte, die die apoBank im letzten Untersuchungszeitraum 2008/2009 in die Selbstständigkeit begleitet hat, waren Frauen. 2000 waren es noch 37 Prozent.

Auffallend ist der Unterschied zwischen Ost und West. 40 Prozent der Existenzgründer waren im Westen weiblich, im Osten waren es sogar 58 Prozent.

"Die Freiberuflichkeit wird gestärkt."

Schon das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das im Jahr 2007 in Kraft trat, erleichterte es Vätern und Müttern, ihre Arbeitszeiten zu verringern, beispielsweise durch eine Teilzulassung. Die jetzt geschaffenen erweiterten Vertretungsmöglichkeiten sind noch ein Schritt hin zu einer größeren Flexibilität für Ärzte.

"Auch Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis haben dadurch die Möglichkeit, sich eine Auszeit für die Familie zu nehmen", urteilt Leutloff. "Die Freiberuflichkeit wird gestärkt." Gerade vor dem Hintergrund des Ärztemangels seien diese Gesetzesänderungen dringend notwendig gewesen. Nicht nur im Rahmen einer Anstellung als Klinikarzt lassen sich Auszeiten für die Kindererziehung realisieren.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Paragraf 32, Absatz 1:

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Absatz 2: Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,

2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss und

3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Leutloff ist sich sicher, dass junge Eltern als Freiberufler auch Vorteile haben: "Sie sind nicht weisungsgebunden an einen Chef, können ihre Arbeitszeit selbst planen oder auch zur eigenen Unterstützung Ärzte anstellen."

Auch die finanzielle Seite gilt es zu bedenken

Wer den Sprung in die Selbstständigkeit wagt, sollte bei der Familienplanung die finanzielle Seite im Blick behalten, rät Leutloff. Nach Angaben der apoBank finanzieren viele Existenzgründer ihre Praxen zum größten Teil über Kredite.

Das durchschnittliche Finanzierungsvolumen für Neugründungen von Hausarztpraxen beträgt nach Angaben aus der Existenzgründeranalyse in den alten Bundesländern etwa 124.000 Euro, das für Übernahmen 162.000 Euro.

Wer eine Auszeit für die Kinder nehmen will, sollte sich deshalb mit seinem Bankberater zusammensetzen und besprechen, wie sich die Auszeit auf die Finanzierung auswirkt und gemeinsam nach einer Lösung suchen.

Auch hier sollte man flexibel bleiben und in verschiedene Richtungen denken. Aber: Wenn ein Vertretungsarzt tätig wird, läuft der Praxisbetrieb weiter, und die Honorare fließen. Wenn die Praxis gut organisiert ist, ist dies häufig eine lohnende Strategie. Und Elterngeld (maximal 1800 Euro pro Monat) gibt es auch für Freiberufler für einige Zeit zusätzlich vom Staat dazu.

Sagen Sie uns Ihre Meinung!

Was halten Sie von den geplanten Änderungen des GKV-VStG? Glauben Sie, dass die Landarztförderung greifen wird und die Versorgungsprobleme auf dem Land lösen oder wenigstens lindern wird? Welche anderen Lösungsmöglichkeiten sehen Sie? Schreiben Sie uns! Sie können uns Ihre Meinung mitteilen - entweder E-Mai, per Brief oder per Fax!

Per E-Mail: wi@aerztezeitung.de Per Brief: Ärzte Zeitung, Redaktion Wirtschaft, Postfach 20 02 51, 63077 Offenbach Per Fax: 0 61 02 / 50 62 66

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