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Praxistipp

Fallstrick bei der Praxisübernahme

NEU-ISENBURG (ger). Wer eine Praxis übernimmt, der tritt in der Regel auch als Arbeitgeber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxis ein - so weit diese dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Dabei ist zu beachten, dass der Übergang auch zum Beispiel für Medizinische Fachangestellte (MFA) gilt, die sich gerade in Elternzeit befinden.

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Das gerät vor allem dann leicht in Vergessenheit, wenn eine Mitarbeiterin mehrere Kinder hintereinander bekommt. Wer zum Beispiel im Abstand von jeweils drei Jahren insgesamt drei Kinder bekommt, hat einen Anspruch auf Elternzeit von bis zu neun Jahren.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Weiterbeschäftigung dann auch noch nach neun Jahren besteht - auch mit der Option, in Teilzeit weiter zu arbeiten.

Bei der Übernahme einer Praxis ist daher auch darauf zu achten, wie viele Mitarbeiter tatsächlich aktuell im Anstellungsverhältnis sind.

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