Nordrhein

Zwangsaufkauf von Praxen eher selten?

Die KVen scheinen pfleglich mit ihrer gesetzlichen Pflicht, Arztsitze in überversorgten Gebieten stillzulegen, umzugehen. Das zeigt das Beispiel Nordrhein: Seit Juli 2015 wurden dort 16 Nachbesetzungsanträge abgelehnt.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Herrscht Unter- oder doch eher Überversorgung? Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gelten für KVen strengere Bewertungsregeln.

Herrscht Unter- oder doch eher Überversorgung? Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gelten für KVen strengere Bewertungsregeln.

© Thomas R. / fotolia.com

DÜSSELDORF. In Nordrhein haben seit dem Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes am 23. Juli 2015 insgesamt neun Ärzte Entschädigungszahlungen erhalten, weil ihr Antrag auf Nachbesetzung vom Zulassungsausschuss abgelehnt wurde. Betroffen waren Ärzte aus den folgenden Fachgruppen: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hausärzte, Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin sowie Urologen.

Das hat der Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Dr. Horst Bartels auf der Vertreterversammlung in Düsseldorf berichtet. Danach wurden insgesamt 16 Anträge auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes abgelehnt. In drei Fällen (Anästhesist, Hausarzt, Transfusionsmediziner) wurde die Zulassung entzogen, beziehungsweise es wurde keine Entschädigung gezahlt, weil kein Praxissubstrat vorhanden war. In vier Fällen lehnte der Ausschuss bei Hausärzten und Psychotherapeuten die Nachbesetzung ab, sie haben bisher aber keinen Antrag auf Entschädigung gestellt.

"Die Ablehnung von Anträgen auf Nachbesetzung ist in allen Fällen in erster Linie aufgrund des geringen oder ganz fehlenden Versorgungsumfangs der Praxis erfolgt", erläuterte Bartels. Das ist dann der Fall, wenn die betroffenen Ärzte bei vollem Versorgungsauftrag mit ihren Praxen bei einem Versorgungsgrad von über 110 Prozent unter 25 Prozent des Fachdurchschnitts lagen oder bei einem Versorgungsgrad von über 140 Prozent bei unter 50 Prozent des Fachgruppendurchschnitts.

Der Zulassungsausschuss habe jeweils weitere Umstände geprüft, die Weiterführung der Praxen aber dennoch nicht für erforderlich gehalten, sagte er. Bei der Entscheidung spielte es auch eine Rolle, wenn die geringe Patientenzahl von anderen Praxen mitversorgt werden konnte, es in den umliegenden Praxen freie Kapazitäten gab oder wenn es in der Region in den zurückliegenden fünf Jahren im Sonderbedarf keine Zulassungen oder Anstellungen mit vergleichbaren Leistungsspektren gab. Zu den weiteren Umständen, die von den Ausschüssen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden, gehören die besondere Attraktivität einer Praxis, die Barrierefreiheit oder die wirtschaftlichen Interessen der Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Nach Angaben von Bartels wurden bislang folgende durchschnittlichen Erstattungsbeträge gezahlt: bei den Frauenärzten 59.537 Euro, bei den Urologen 29.433 Euro, bei den HNO-Ärzten 27.022 Euro, bei den Hausärzten 21.462 Euro und bei den Physikalischen und Reha-Medizinern 9541 Euro. Bei der Ermittlung der Entschädigungen wurde die modifizierte Ertragswertmethode angewandt.

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