Gewerkschaften dürfen an Dienstadresse mailen
ERFURT (dpa). Gewerkschaften dürfen Werbe- und Informationsmails auch an die dienstlichen Adressen von Arbeitnehmern senden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Gewerkschaftsmails an betriebliche Postfächer seien auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Das gelte auch, wenn den Beschäftigten die private Nutzung verboten wurde.
Az.: 1 AZR 515/08