Bei Personalnot kann der WM-Urlaub entfallen
Grundsätzlich sind beim Urlaub die Wünsche der Praxisangestellten zu berücksichtigen. Ausnahmen vom festgelegten Ferienplan sind aber möglich.
Veröffentlicht:FRANKFURT AM MAIN. Ob Großbetrieb oder Arztpraxis: Der zu Jahresbeginn aufgestellte Urlaubsplan regelt, wer wann in Ferien geht. Dabei sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen.
Die Frage ist: Nagelt der Urlaubsplan beide Seiten auf die Termine fest, auch wenn etwas dazwischen kommt? Und: Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?
Eine Änderung des Urlaubsplans kann verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel, so ist der Chef zu einer Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe der Mitarbeiter, etwa ein Sterbefall in der Familie, können ein Anlass sein, den Ferientermin zu verschieben.
Andererseits kann auch der Praxischef Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der festgelegte Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann. Allerdings darf es sich hierbei nicht um anders regelbare Schwierigkeiten handeln; es muss eine sonst nicht lösbare Situation vorliegen, die nur durch eine Urlaubssperre behoben werden kann.
Ein Arbeitnehmer kann auch in weniger schwer wiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung verlangen. Das Bundesurlaubsgesetz geht nämlich von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen - diese jedoch erst an zweiter Stelle. Deshalb hat der Arbeitgeber einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn das zumutbar ist, wenn also keine betrieblichen Schwierigkeiten daraus entstehen. Denkbar ist zum Beispiel ein Urlaubstausch mit einer anderen Praxismitarbeiterin.
Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht wie geplant genommen, so ist der Betrieb ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, etwa Stornokosten für eine bereits gebuchte Reise.
Und was gilt, wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem derzeitigen WM-Urlaub zurückrufen will? Es versteht sich, dass er dies nur aus besonders wichtigen Gründen tun wird. Doch braucht der Urlauber hierbei nicht mitzuspielen - selbst dann nicht, wenn er sich vorher dazu schriftlich verpflichtet hat. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Ein Arbeitnehmer müsse es nicht hinnehmen, "ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden", so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 405/99).
Ob dies auch für den Fall "der zwingenden Notwendigkeit" gilt, "die einen anderen Ausweg nicht zulässt", ließ das Gericht offen. Es stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber für den Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen jährlich hinausgeht, durchaus vereinbaren kann, dass Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgerufen werden dürfen.