Betriebsratstätigkeit kann auch Chefsache sein

Arbeitsgerichte haben immer wieder zu entscheiden, in wie weit sich Arbeitgeber an den Aufwendungen von Betriebsräten beteiligen müssen.

Von Wolfgang Büser und Maik Haitmann Veröffentlicht:
Bei Schulungen von Betriebsräten gibt es öfter Streit um die zu erstattenden Kosten.

Bei Schulungen von Betriebsräten gibt es öfter Streit um die zu erstattenden Kosten.

© Joshua Hodge Photography / iStoc

NEU-ISENBURG. Praxischefs oder Betreiber von MVZ und Kliniken haben - falls ein Betriebsrat vorhanden ist - grundsätzlich für Kosten aufzukommen, die einem seiner Mitglieder "infolge der Betriebsratsarbeit" entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regel großzügig ausgelegt.

Der Tenor: Ein Arbeitgeber hat "in erforderlichem Umfang" auch die Kosten zu erstatten, die einem allein erziehenden Betriebsrat entstehen, wenn er an auswärtigen Tagungen teilzunehmen hat und in dieser Zeit seine minderjährigen Kinder durch ein Kindermädchen betreuen lässt.

Betriebsräte müssen keine Vermögensopfer erbringen

Ein Betriebsratsmitglied befinde sich in solchen Fällen "in einer Pflichtenkollision zwischen seinen Aufgaben im Betriebsrat und der elterlichen Personensorge". Ihm dürften wegen der Betriebsratstätigkeit "keine Vermögensopfer" auferlegt werden.

Die beiden elf und zwölf Jahre alten Kinder wurden hier während der Abwesenheit ihrer Mutter für 600 Euro "fremd betreut".

Dass in der Familie auch eine erwachsene Tochter lebt, die sich aber weigerte, während der Abwesenheit ihrer Mutter auf ihre Geschwister aufzupassen, störte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht (Az.: 7 ABR 103/08).

Da Betriebsräte auch während der Elternzeit im Amt bleiben, hat ihr Arbeitgeber die Fahrkosten zu übernehmen, wenn sie in dieser Zeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Der Chef hatte sich gegen die Kostenübernahme gewehrt, da die Elternzeit der Anlass für die - durch die 160 Kilometer je Fahrt entstandenen - Kosten gewesen sei. Als aktiv Beschäftigte hätte sie kostenlos an den Sitzungen teilnehmen können. Das BAG widersprach (Az.: 7 ABR 45/04).

Nimmt ein Betriebsrat an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich abziehen.

Allerdings betrifft das weder die Aufwendungen für Getränke, die der Mitarbeiter während der Veranstaltung konsumiert hat, noch eingesparte Fahrten zwischen Wohnort und üblichem Arbeitsplatz (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 TaBV 10/08).

Unternehmen kann auch Rückerstattung verlangen

Nehmen Betriebsräte an Schulungen teil, so kann der Arbeitgeber für die "Haushaltsersparnis" einen Teil der von ihm aufgewendeten Kosten verlangen. Im konkreten Fall hat das LAG Nürnberg auf 15 Seiten errechnet, dass ein Betriebsrat für einen einwöchigen Seminaraufenthalt 17,69 Euro an häuslicher Ersparnis zu erstatten habe (Az.: 2 TaBV 24/02).

Ein freigestellter Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrkosten für seine regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsratsbüros ersetzt. Denn es handelt sich hierbei nicht um "Kosten des Betriebsrats".

Dies gilt bei einem aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmen auch dann, wenn sich das Mitglied des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der es - ohne seine Freistellung - zu arbeiten hätte, sondern in einer vom Wohnort weiter entfernten Abteilung.

Denn durch die Freistellung ändert sich der Ort der Leistungserbringung, zu dem sich der Betriebsrat auf eigene Kosten zu begeben hat, so das BAG, weil für die Dauer der Freistellung keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Az.: 7 ABR 62/06).

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