Achtung, Praxischefs

Schwangere Angestellte brauchen besonderen Schutz

Praxischefs stehen in der Pflicht, auf schwangere Angestellte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Katalog der geforderten Schutzmaßnahmen und Verbote ist lang.

Von Filip Kötter Veröffentlicht:
Sechs Wochen vor Entbindung sind werdende Mütter freizustellen.

Sechs Wochen vor Entbindung sind werdende Mütter freizustellen.

© YuriArcurs / shutterstock

Der Fall: Einem langjährigen Patienten einer Berliner Hausarztpraxis soll Blut abgenommen werden.

Der Arzt teilt ihm mit, dass die mit Blutabnahmen regelmäßig betraute Mitarbeiterin gleich komme. Im Übrigen könne er ihr gratulieren. Sie habe ihm gerade eröffnet, schwanger zu sein.

Die Rechtslage: Wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird, ist das ein freudiges Ereignis. Gerade in einer Arztpraxis gibt es aber auch viel zu beachten. Maßgeblich sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Beide gelten nur für Arbeitnehmerinnen, nicht für Selbstständige, zum Beispiel Partnerinnen einer Gemeinschaftspraxis.

Nach § 5 MuSchG soll die werdende Mutter dem Arbeitgeber Schwangerschaft und mutmaßlichen Geburtstermin mitteilen, sobald sie davon Kenntnis hat. Rechtlich verpflichtet ist sie dazu nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nur bei Kenntnis der Schwangerschaft erfüllen.

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung zu benachrichtigen. Eine Zusammenstellung der zuständigen Behörden bietet das Bundesfamilienministerium auf seiner Website). Im Übrigen darf der Arbeitgeber Dritten ohne Einverständnis der Beschäftigten keine Mitteilung von der Schwangerschaft machen.

Keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, muss deren Arbeitsplatz so einrichten, dass Gefährdungen ihres Lebens und ihrer Gesundheit ausgeschlossen sind. MuSchG und MuSchArbV regeln zudem verschiedene Beschäftigungsverbote.

Unabhängig vom Zustand der werdenden Mutter oder einer möglichen Gesundheitsgefährdung gelten die sogenannten "absoluten Beschäftigungsverbote": Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach ist eine Beschäftigung untersagt.

Für die Zeit vor der Entbindung kann, wenn die Schwangere dies wünscht, eine Ausnahme gemacht werden. Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind verboten. Außerdem dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.

Entscheidend für den Umfang dieses "individuellen Beschäftigungsverbots" ist dessen genaue Beschreibung in der ärztlichen Bescheinigung.

Im Übrigen hält der Gesetzgeber bestimmte allgemein umrissene Tätigkeiten für so riskant, dass sie Schwangeren unabhängig von einem ärztlichen Zeugnis nicht übertragen werden dürfen. So dürfen sie nicht mit schweren körperlichen oder solchen Arbeiten betraut werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind - insbesondere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen.

Wegen des hohen Ranges der Rechtsgüter "Leben und Gesundheit von Mutter und Kind" führt bereits die sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu einem Beschäftigungsverbot. Schutzmaßnahmen müssen eine Gefährdung sicher verhindern.

Kein absolutes Verbot beim Röntgen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied etwa, dass eine schwangere Zahnärztin keine invasiv-operativen Tätigkeiten und auch alle übrigen Behandlungen nur dann ausführen darf, wenn eine Verletzungs- und damit Infektionsgefahr ausgeschlossen wird.

Werdende Mütter dürfen deshalb auch kein Blut abnehmen. Denn auch Handschuhe können beim Umgang mit "stechenden Werkzeugen" einen Kontakt mit möglicherweise infiziertem Blut nicht sicher verhindern. Aus demselben Grund dürfen Schwangere auch keinen Kontakt zu offensichtlich infizierten Patienten haben.

Beim Röntgen gilt: Ein absolutes Verbot gibt es nicht. Theoretisch dürfen Schwangere sogar in Kontrollbereichen beschäftigt werden. Die Strahlenexposition ist aber genau zu dokumentieren und ihnen wöchentlich mitzuteilen.

Die Strahlenexposition des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft darf insgesamt 1 Millisievert nicht überschreiten.

Folge eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes oder einer abstrakt gefährlichen Tätigkeit ist nicht stets die völlige Freistellung. Zunächst sind die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen anzupassen oder die Mitarbeiterin auf einen anderen - zumutbaren - Arbeitsplatz umzusetzen.

Nur wenn hierdurch eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie freizustellen.

Keine finanziellen Einbußen

Dass MuSchG schützt nicht nur Gesundheit und Leben von Mutter und Kind, sondern soll auch Benachteiligungen verhindern. Die Schwangerschaft soll nicht zu finanziellen Einbußen führen.

Wann immer die Arbeitnehmerin wegen eines der Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzt oder auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt wird, ist ihr mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat, weiter zu zahlen. Außerdem besteht während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot.

Beschäftigt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin entgegen einem der Beschäftigungsverbote, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wird die Gesundheit der Mitarbeiterin gefährdet, kann sogar eine Straftat vorliegen.

Die Lösung: In der Charlottenburger Hausarztpraxis freut man sich weiterhin gemeinsam auf den Nachwuchs. Dennoch wird der Inhaber auch langjährigen Patienten künftig nicht mehr ohne Einverständnis seiner Mitarbeiterin von der Schwangerschaft erzählen. Blut wird die Schwangere in Zukunft nicht mehr abnehmen.

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“