EuGH-Urteil

Urlaub kann vererbt werden

Kein gutes Urteil für Arbeitgeber: Erben haben laut Europäischem Gerichtshof Anspruch auf die Vergütung nicht genommener Resturlaubstage ihres Erblassers.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Ob der Urlaub noch vor dem Tod beantragt und genehmigt wurde, spielt für die Vererbbarkeit der Ansprüche keine Rolle.

Ob der Urlaub noch vor dem Tod beantragt und genehmigt wurde, spielt für die Vererbbarkeit der Ansprüche keine Rolle.

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LUXEMBURG. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers verfällt dessen Resturlaub nicht einfach. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem ungewöhnlichen Urteil klargestellt - und damit die bisherige Praxis und gängige Rechtsprechung in Deutschland ausgehebelt.

Auslöser für das Urteil (Az.: C-118/13) war die Klage einer Witwe: Sie forderte vom Arbeitgeber ihres 2010 verstorbenen Mannes die Auszahlung von insgesamt 140,5 nicht genommenen Urlaubstagen ein. Diese hatte ihr Mann, weil er von 2009 an bis zu seinem Tod mit Unterbrechungen arbeitsunfähig war, nicht nehmen können.

In erster Instanz wurde die Klage noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm allerdings bezweifelte, dass die deutsche Rechtsprechung mit Artikel 7 der europäischen Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2003/88 EG) vereinbar sei.

Es beschloss daher, das Verfahren auszusetzen und legte dem EuGH zwei grundsätzliche Fragen vor. Nämlich, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers nach bezahltem Urlaub beim Tod des Arbeitnehmers in seiner Gesamtheit untergeht. Und ob eine eventuelle Abgeltung davon abhängt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch vor dem Tod beantragt hat.

Dabei besagt die EG-Richtlinie in Artikel 7 unter anderem, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Hierzulande gilt zudem das Bundesurlaubsgesetz, nach dessen Paragraf 7 Abs. 4 Resturlaube, die nicht mehr gewährt werden, abzugelten sind.

Dass dieser Anspruch auf finanzielle Abgeltung nun allein durch den Tod eines Arbeitnehmers endet, halten die EuGH-Richter für unzulässig. Der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen sei, dass ein Arbeitnehmer, selbst wenn er längere Zeit oder gar über den gesamten Bezugszeitraum seines bezahlten Jahresurlaubs krank geschrieben ist, am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf die Vergütung habe, heißt es in der Urteilsbegründung. Bereits in diesem Fall stehe das Unionsrecht einzelstaatlichen anderslautenden Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen.

Tod hebelt Ansprüche nicht aus

Würde diese Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen nun durch ein "unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis" wie dem Tod rückwirkend vollständig aufgelöst, untergräbt dies nach Ansicht der Richter ebenfalls die EG-Richtlinie. Denn nach dieser leite sich der Anspruch nur durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

Wie das Arbeitsverhältnis endet, sei hingegen nicht geregelt. Nach Meinung der Luxemburger Richter lässt das Sozialrecht in der europäischen Gemeinschaft hier keine Abweichung zu. Ein finanzieller Ausgleich selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle vielmehr die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher.

Auch hänge der Anspruch nicht davon ab, dass der betroffene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Urlaubsantrag gestellt habe, betonten die Richter. Damit sehen sich deutsche Arbeitgeber künftig mit Ansprüchen von Erben ihrer Angestellten konfrontiert. Diese können laut dem Urteil nämlich die finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage einfordern.

Vor übermäßigen Ansprüchen allerdings schützt Arbeitgeber nach wie vor eine andere Entscheidung des EuGH zu Langzeitkranken (Az.: C-350/06 und C-520/06): Demnach billigte der EuGH die Regelung, dass bezahlter Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, nach 15 Monaten verfällt - also Ende März des übernächsten Jahres.

Die Regelung ist 2012 übrigens auch schon vom Bundesarbeitsgericht (BAG) angesetzt und damit eine anderslautende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die eine nur dreimonatige Verfallsfrist vorsieht, für fehlerhaft erklärt worden (Az.: 9 AZR 353/10).

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