Personalführung

Ungleiche Prämien meist in Ordnung

Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind schnell behauptet. Das Arbeitsgericht fordert dagegen schlüssige Beweise.

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BREMEN. Behauptet ein Angestellter einer Praxis oder Klinik einen Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist es zunächst die Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachen eine Vergleichbarkeit begründen.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen.

Demnach zahlte die Beklagte im konkreten Fall ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungsprämien. Diese seien für die einzelnen Mitarbeiter in unterschiedlicher Höhe angefallen. Die Klägerin habe für das Jahr 2011 eine Prämie in Höhe von 2000 Euro und im Jahr 2012 in Höhe von 1600 Euro brutto erhalten.

Nachdem die Klägerin 2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, habe sie gegenüber der Beklagten weitere Leistungsprämien für 2011 und 2012 über insgesamt 2000 Euro geltend machen wollen.

Sie leitete diesen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz her. Dazu behauptete sie, die Beklagte habe die Prämienhöhe nach Gutdünken festgelegt. Die Klägerin sei bei der Bemessung der Höhe der Leistungsprämien im Verhältnis zu vergleichbaren Mitarbeitern ohne sachlichen Grund erheblich schlechter gestellt worden.

So habe eine Mitarbeiterin aus einer anderen Abteilung für das Jahr 2011 eine Prämie in Höhe von 3100 Euro und für das Jahr 2012 in Höhe von 2500 Euro erhalten.

Die Bremer Richter wiesen ihre Klage jedoch als unbegründet ab. Die Klägerin habe nicht beweisen können, welche Gruppen von Arbeitnehmern in dem Unternehmen bestehen und mit welcher Gruppe sich die Klägerin aus welchen Gründen für vergleichbar hielt. (maw)

Az.: 1 Ca 1418/13

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