Personalgespräch
Kranke MFA darf zu Hause bleiben
Das Weisungsrecht des Chefs greift nicht während einer Krankheit, so das Landesarbeitsgericht.
Veröffentlicht:NÜRNBERG. Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte nicht zum Personalgespräch herbeizitieren. Eine Kündigung wegen mehrfacher Weigerung des Arbeitnehmers ist unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Az.: 7 Sa 592/14). Die Klägerin war vom 20. März 2013 bis 30. Juni 2013 krankgeschrieben.
Während ihrer Arbeitsunfähigkeit ordnete der Arbeitgeber mehrere Personalgespräche an, zuletzt am 10. Mai 2013. Die Frau sei vielleicht krank, könne aber doch sicherlich mit ihm sprechen, hieß es in den Aufforderungsschreiben. Über den Inhalt des geplanten Gesprächs machte er keine Angaben.
Die Frau erschien mehrfach nicht. Der Arbeitgeber mahnte sie mehrmals ab und kündigte schließlich. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg: Arbeitgeber dürften im Rahmen ihres Weisungsrechts den Arbeitnehmern zwar Aufgaben zuweisen und grundsätzlich auch den Ort und die Zeit ihrer Erledigung festlegen.
Dies umfasse auch die Anordnung zur Teilnahme an Personalgesprächen.
Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer kämen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsleistung aber nicht Betracht, "da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist", heißt es in dem Urteil. Daher sei er auch nicht verpflichtet, während seiner Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.
Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beschäftigte trotz ihrer Erkrankung dazu in der Lage gewesen wäre. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. (fl/mwo)