Labile Gesundheit berechtigt nicht zur Kündigung
MAINZ (eb). Arbeitgeber dürfen Angestellte, die häufig kurzzeitig krank sind, nicht ohne Weiteres entlassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Eine Kündigung sei nur zulässig, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliege, der Arbeitgeber mit deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen rechnen müsse und die Entlassung auch sozial gerechtfertigt sei. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der seit 27 Jahren in dem Betrieb beschäftigt war und seit 1997 wiederholt kurzzeitig krank war.
Dabei überschritten die Erkrankungen zumeist nicht den Zeitraum von sechs Wochen, für den der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar, so das Unternehmen. Nach Auffassung der Richter hatte der Arbeitgeber aber nicht dargelegt, wieso er von einer negativen Gesundheitsprognose ausgehe.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 601/07