Tipp des Tages
Privatlabor nicht verschenken!
Wer aufgrund der Laborreform überstürzt seine Laborgemeinschaft (LG) verlässt, sollte darüber das Privatlabor nicht vergessen. Auch Leistungen aus den Kapiteln M I und M II der GOÄ werden meist über die LG erbracht und werden dann vom Arzt gegenüber dem Patienten abgerechnet. Wer die Laborleistungen bei Privatpatienten dagegen nicht selbst oder in der LG erbringt, sondern eine Überweisung zu einem Laborfacharzt ausstellt, kann kein Labor mehr abrechnen. Deshalb sollte an eine Auffanglösung fürs Privatlabor gedacht werden, zum Beispiel indem eine LG nur fürs Privatlabor gegründet wird. Das Privatlabor könnte auch ein Grund sein, die LG nicht zu verlassen, falls keine Auffanglösung realisierbar ist.