Zum Schluss hilft nur noch der Notar

Wird die Grundschuld nicht rechtzeitig eingetragen, kann eine Immobilie für Ärzte teurer werden, als geplant.

Von Michael Vetter Veröffentlicht:
Bleibt der Antrag auf Schuldeneintrag beim Amtsgericht liegen, lässt sich die Bank meist mit einer Notarbescheinigung besänftigen. © Iurii Sokolov / fotolia.com

Bleibt der Antrag auf Schuldeneintrag beim Amtsgericht liegen, lässt sich die Bank meist mit einer Notarbescheinigung besänftigen. © Iurii Sokolov / fotolia.com

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DORTMUND. Es war, so glaubte Hans-Peter W., Praxisinhaber aus Hannover zumindest, gut geplant: der Kauf des bisher gemieteten Privathauses zu einem vertretbaren Preis, den die langjährige Hausbank auch bereit war zu finanzieren. Erst als eine Mitarbeiterin des den Kaufvertrag beurkundenden Notariats W. mitteilte, dass die Hausbank aufgrund der "fehlenden Bestätigung der Grundschuldeintragung" die fällige Kaufpreiszahlung nicht bereitstellen kann, wurde er hellhörig.

Denn eins war W. durchaus klar: Eine solche Verzögerung würde ihn Verzugszinsen kosten, die bei dem in Frage stehenden Finanzierungsbetrag ein paar tausend Euro ausmachten.

Bei der Finanzierung einer Immobilie sollten zukünftige Immobilienbesitzer daher nicht ausschließlich auf Effektivzinssätze oder auf die Höhe der Zins- und Tilgungsraten achten, sondern ebenso auf ein wichtiges Datum im Kaufvertrag: Es geht um den Termin der Kaufpreiszahlung beziehungsweise beim Bau eines Gebäudes um den Termin der ersten Kaufpreisrate. Dabei kann es zu der unangenehmen Situation kommen, dass die jeweilige Zahlung bereits erfolgen muss, obwohl das längst beantragte Bankdarlehen noch gar nicht zur Verfügung steht. Die Gründe für diese Verzögerung können einerseits in der Bearbeitungsdauer des jeweiligen Kreditgebers liegen, andererseits aber auch, wie im Fall von W., durch eine offensichtliche Arbeitsüberlastung und der somit noch nicht erfolgten Eintragung der obligatorischen Grundschuld beim zuständigen Amtsgericht begründet sein.

Da es ohne Grundschuld aber meist kein Darlehen gibt, liegt der sprichwörtlich "schwarze Peter" beim Kunden als Kreditnehmer. Bankseitig ist diese Vorgehensweise nachvollziehbar: Wegen der meist hohen Finanzierungsbeträge bei Grundstücken und Immobilien wollen Kreditinstitute Risiken vermeiden, die bei einer Darlehensauszahlung ohne gleichzeitige Kreditsicherheit nun einmal entstehen können. Kommt es also tatsächlich zu einer derartigen Zahlungsverzögerung, kann es durch die dann zu leistenden Verzugszinsen für den Kreditnehmer teuer werden.

Diese möglichen Mehrkosten können aber bei geschickter Planung vermieden werden. Klärt der Bauherr oder Käufer mit dem beurkundenden Notar rechtzeitig die Einzelheiten einer so genannten "Notarbestätigung", besteht ausreichend Zeit zum Handeln. Der Notar erklärt gegenüber der finanzierenden Bank, dass nach seinem Kenntnisstand einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts an "ranggerechter Stelle" nichts im Wege steht.

Dazu hat er sich dort sowohl das Grundbuch als auch die entsprechenden Grundakten angesehen und entsprechend geprüft. Diese Notarbestätigung reicht dann meist aus, um die rechtzeitige Darlehensauszahlung durch die finanzierende Bank zu veranlassen.

Allerdings kann der Notar unter Umständen schadensersatzpflichtig werden, wenn ihm bei der Durchsicht der Grundakten ein Fehler unterläuft. So kann sich etwa bereits ein Antrag zur Eintragung eines anderen Grundpfandrechtes im Arbeitsgang des Amtsgerichtes befinden, was möglicherweise übersehen wird.

Besser ist zweifellos die zeitgerechte Planung der jeweiligen Finanzierungsmaßnahme, die unter anderem die Bearbeitungszeiten der Bank und des Amtsgerichts berücksichtigt.

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