Entzug der Approbation nach Straftat rechtens

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MÜNCHEN (ava). Einem Arzt darf die Approbation entzogen werden, wenn er sich wegen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als unwürdig zur Berufsausübung erwiesen hat. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt.

Ein früherer Chefarzt einer großen Münchner Klinik war 2008 wegen Vorteilsannahme, Untreue und Betrugs zu einer Freiheitstrafe von elf Monaten und einer Geldstrafe von 330 Tagesätzenzu je 120 Euro verurteilt worden.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass er in seiner Eigenschaft als Chefarzt Geld von pharmazeutischen Unternehmen angenommen habe. Unter anderem hatte er sich mit der Bitte um Spenden für eine Fortbildungsveranstaltung an die Pharmaunternehmen gewandt.

In Wahrheit war das Geld aber für einen Betriebsausflug gedacht, was die Sponsoren auch wussten. Von Mitteln, die pharmazeutische Unternehmen für die alljährliche Fachtagung eines von dem Arzt geleiteten Forschungsinstituts zur Verfügung gestellt hatten, zweigte er etwa 10 000 Euro für die private Feier seines 60. Geburtstags ab.

In mehreren Fällen rechnete der Arzt außerdem in Zusammenarbeit mit dem Inhaber eines Reisebüros Flugtickets, die ihm von Pharmafirmen für die Teilnahme an Tagungen erstattet wurden, überhöht oder mehrfach ab.

Dem Arzt wurde im September 2008 die Zulassung entzogen, wogegen er Klage erhob. Der VGH bestätigte jetzt den Widerruf der Approbation. Der Bayerische VGH geht in seinem Urteil davon aus, dass der Widerruf einer ärztlichen Approbation ein Eingriff in die durch Artikel 12 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl sei.

Ein solcher Eingriff sei nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter möglich. Voraussetzung für einen Entzug sei, dass der betroffene Arzt sich als unzuverlässig - oder unwürdig zur Ausübung seines Berufs erwiesen hat.

Ein Arzt sei zur Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für seine Berufsausübung unabdingbar nötig ist. Dabei sei nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt bei der Behandlung von Patienten etwas zu Schulden kommen lassen hat.

Auch ein Verhalten, das mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit lediglich in Zusammenhang steht (wie Falschabrechnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung) und schwere Straftaten, die außerhalb des Berufs begangen werden, können das Urteil der Unwürdigkeit begründen.

Der VGH stellte zwar fest, dass von Ärzten nicht mehr eine in jeder Hinsicht einwandfreie Lebensführung verlangt werde. Sie müssten sich aber stets am Wohl des Patienten orientieren und alles unterlassen, was das Ansehen ihres Berufsstands gefährdet.

Wegen der erheblichen Straftaten, die im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit standen, habe der Arzt sich als unwürdig zur Ausübung seines Berufs erwiesen.

In seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit entspreche er nicht den Vorstellungen der Allgemeinheit von einem verantwortungsbewusst handelnden und vertrauenswürdigen Arzt. Dem Widerruf stehe auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Denn der Arzt könne später wieder eine Approbation beantragen.

Az.: 21 BV 09.1279

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