Ohne Nachfolgekonzept hohe Kreditzinsen

Ärzte, die ihre Praxisnachfolge nicht rechtzeitig regeln und kein schlüssiges Nachfolgekonzept vorweisen, können nicht auf günstige Kredite hoffen.

Von Michael Vetter Veröffentlicht:
Fehlt ein Praxisnachfolger, hat das Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit - nicht nur bei Darlehen, sondern auch beim Praxiskonto.

Fehlt ein Praxisnachfolger, hat das Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit - nicht nur bei Darlehen, sondern auch beim Praxiskonto.

© dpa

DORTMUND. Beinahe hätte Martin S., ein Arzt aus Süddeutschland, die Information übersehen: Auf seinem aktuellen Kontoauszug wurde ihm mitgeteilt, dass der Zinssatz des Überziehungskredites auf seinem Geschäftskonto "mit sofortiger Wirkung" von bisher neun auf nun zwölf Prozent erhöht wird.

S. konnte sich nicht erinnern, jemals eine derartige Erhöhung während der langjährigen Zusammenarbeit mit seiner Hausbank erlebt zu haben. Nach Rücksprache mit dem für ihn zuständigen Kundenberater erhielt er die Information, dass diese Erhöhung "wegen des fehlenden Konzeptes zu seiner in rund einem Jahr geplanten Praxisübergabe an seinen Sohn erfolgte".

Der Bankmitarbeiter zitierte aus einem Aktenvermerk, den er nach dem letzten Gespräch mit S. angefertigt hatte. Darin heißt es, dass S. davon in Kenntnis gesetzt wurde, "dass die Bank als Kreditgeber kurzfristig ein entsprechendes Übergabekonzept erwartet, um die spätere Rechtsnachfolge vor allem vor dem Hintergrund der Gesamtverbindlichkeiten der Praxis geklärt zu sehen".

Banken wollen wissen, wer künftig die Zinsen zahlt

Diese Gesamtverbindlichkeiten von rund 250 000 Euro sind auf eine kürzlich erfolgte Praxiserweiterung zurückzuführen, die neben dem Kauf des bisher gemieteten Gebäudes zusätzliche Investitionen für die Praxisausstattung erforderte.

Die Bank, das bestreitet S. übrigens auch nicht, hat die damit verbundene, erhebliche Erhöhung des Kreditumfanges unter anderem von einem schlüssigen Nachfolgekonzept abhängig gemacht. Dies ist auch Teil des Darlehensvertrages, den S. natürlich längst unterschrieben hat.

Offensichtlich wurde dieser wichtige Punkt von S. bisher nicht mit der eigentlich gebotenen Aufmerksamkeit realisiert, sonst hätte er sich wahrscheinlich längst mit Unterstützung seines Steuerberaters um das erwartete Nachfolgekonzept bemüht.

Dies gilt umso mehr, da der Sohn von S. bei einem Kollegen in einer Nachbarstadt tätig ist und daher für die Nachfolge seines Vaters eigentlich bestens vorbereitet ist. Dabei interessiert sich die Bank natürlich vor allem deshalb für das Nachfolgekonzept, weil sie rechtzeitig wissen möchte, wer später die Zins- und Tilgungsraten leisten wird.

Manchmal hilft es, einen Anwalt einzuspannen

Dabei ist eine rechtzeitige Nachfolgeplanung auch im Hinblick auf die Patienten und Mitarbeiter wichtig - damit Patienten und Praxismitarbeiter sich an den Gedanken einer neuen Praxisleitung gewöhnen können. Hier wäre es hilfreich, wenn bisheriger und zukünftiger Inhaber die Praxis einige Wochen gemeinsam leiteten und so einen möglichst reibungslosen Übergang ermöglichten.

Doch zurück zu S.: Um weitere Irritationen zu vermeiden, wäre dieser gut beraten, sich umgehend mit seinem Steuerberater zusammenzusetzen und ein tragfähiges Konzept zur Praxisübergabe zu entwickeln. Dabei ist es absolut unvermeidlich, seinen Sohn von Anfang an in die Gespräche einzubinden.

Gegebenenfalls ist auch ein Fachanwalt hinzuzuziehen, der vor allem die zu erwartenden steuerlichen Gesichtspunkte bewertet und in das Gesamtkonzept integriert.

Wichtige Fragen bei der Praxisübergabe sind:

  • Gibt es eine konkrete Lebensplanung bezüglich des Rückzuges aus der Praxis?
  • Beabsichtigt der Arzt, die Praxis an ein Mitglied der Familie oder an eine außenstehende Person zu übergeben beziehungsweise sie gegebenenfalls zu verkaufen?
  • Gibt es diesbezügliche steuerliche oder erbschaftsrechtliche Überlegungen?
  • Weiß der Praxisinhaber, wie er seine spätere Altersabsicherung über die Versorgungskasse hinaus finanziell darstellen will?
  • Kennt die Hausbank die Übergabeplanungen und ist sie bereit, den Arzt dabei zu begleiten und auch nach dem Übergang als Kreditgeber noch zur Verfügung zu stehen?

Auch daran sollte gedacht werden: Um einen möglichst komplikationslosen und sofortigen Übergang nach dem Ableben des jetzigen Praxisinhabers auch finanziell darzustellen und der Praxis damit die notwendige Liquidität zu sichern, sollten Ärzte über einen so genannten "Vertrag zu Gunsten eines Dritten" nachdenken.

Dieser Vertrag kann zwischen jetzigem und zukünftigem Praxisinhaber sowie der kontoführenden Bank vereinbart werden. Er sieht vor, dass die im Vertrag genannten Konten unmittelbar nach dem Ableben des bisherigen Praxisinhabers auf den Begünstigten als so genannten "Dritten" umgeschrieben werden.

Zeit- und kostenaufwendige Erbauseinandersetzungen können so vermieden werden. Wichtig: auch eine solche Variante sollte natürlich grundsätzlich Teil eines Gesamtnachfolgekonzeptes sein.

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