Folge 1

Budgetdeckel für Landärzte kann wegfallen

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Landarzt im Einsatz: Zu wenige junge Ärzte sind derzeit bereit, die Versorgung auf dem Land zu übernehmen.

Landarzt im Einsatz: Zu wenige junge Ärzte sind derzeit bereit, die Versorgung auf dem Land zu übernehmen.

© Klaus Rose

Wie wirkt sich das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in der Praxis aus? Heute beginnt in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Serie, in der die wichtigsten Themen des Gesetzes analysiert werden. Folge 1: Die Förderung von Landärzten.

NEU-ISENBURG (ger). Das Hauptziel des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung in strukturschwachen Gebieten in der Stadt und auf dem Land flächendeckend, bedarfsgerecht und wohnortnah sicherzustellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber einiges einfallen lassen - wenn das Gesetz so beschlossen wird, wie es der Gesetzesentwurf derzeit vorsieht: Ingesamt rechnet der Gesetzgeber in diesem Fall mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro für die Krankenkassen.

Die Akteure vor Ort haben viel Spielraum

Die Neuregelungen umfassen im Wesentlichen drei Komplexe, deren Umsetzung aber weitgehend den Akteuren vor Ort, also den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und den Verbänden der Krankenkasssen, überlassen wird:

  • In unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten können Vertragsärzte, die sehr viele Patienten versorgen müssen, von Budgetgrenzen, vor allem durch die Fallzahlbegrenzung, befreit werden.
  • Ebenso können höhere Punktwerte für bestimmte förderungswürdige Leistungen beschlossen werden.
  • Die KVen können in unterversorgten Gebieten zur Förderung von Neuniederlassungen einen Strukturfonds einrichten, der aus Mitteln der Gesamtvergütung gespeist wird (in Höhe von 0,1 Prozent). Die Krankenkassen geben einen Betrag in gleicher Höhe dazu.
"Für Landärzte bedeutet die Neuregelung eine überfällige Korrektur der aktuellen Lage." Jens Leutloff, Deutsche Apotheker- und Ärztebank

"Für Landärzte bedeutet die Neuregelung eine überfällige Korrektur der aktuellen Lage." Jens Leutloff, Deutsche Apotheker- und Ärztebank

© apoBank

Die Maßnahmen würden durchaus finanzielle Anreize für Neuniederlassungen auf dem Land setzen, kommentiert Jens Leutloff, Gesundheitsökonom bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank). Unter betriebswirtschaftlichen und finanziellen Aspekten könne eine Praxis so besser aufgestellt werden.

Leutloff gibt allerdings zu bedenken, dass in unterversorgten Gebieten bereits niedergelassene Ärzte die neuen Regeln weniger als Verbesserung empfinden. "Die Neuregelung wird eher als überfällige Korrektur gesehen", so seine Einschätzung.

Fallbegrenzung nur schwer zu vermitteln

Eine Fallzahlbegrenzung sei Vertragsärzten, deren Kollegen in der Nachbarschaft ohne Nachfolger die Praxis zugemacht haben und die deshalb immer mehr Patienten versorgen müssen, nur schwer zu vermitteln.

Wie dringend das Problem der Unterversorgung in den kommenden Jahren werden könnte, wenn nichts getan wird, zeigt sich nach Auffassung Leutloffs auch an den Zahlen der Existenzgründungsanalyse von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung aus 2008/09.

Nur zwei Prozent der Neuniederlassungen in den alten Bundesländern und drei Prozent der Neuniederlassungen in den neuen Bundesländern seien in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern zu verzeichnen. Es könnte sein, dass somit nicht alle ausscheidenden Ärztinnen und Ärzte auf dem Land ersetzt werden können, so Leutloff.

Wann die Maßnahmen greifen, ist noch offen

Paragraf 87 b Absatz 3, Fünftes Sozialgesetzbuch:

Hat der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100, Abs. 1 oder 3, getroffen (Anm. d. Red.: Feststellung von Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder zusätzlichem Vesorgungsbedarf), dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereich angewendet werden.

Darüber hinaus hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die KV im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten.

Schwer einzuschätzen ist aus Leutloffs Sicht, wie schnell die Fördermaßnahmen tatsächlich in den strukturschwachen Gebieten ankommen werden. Die Instrumente zur Landarztförderung können schon bei drohender Unterversorgung angewandt werden.

"Bei der Mittelverwendung haben die Partner der Selbstverwaltung große Freiheiten. Es hängt von der Einschätzung vor Ort in den Regionen ab, wann ein Strukturfonds eingerichtet wird oder die Deckelung bei den Fallzahlen aufgehoben wird." Diese Fragen würden letztlich von den KVen und den Landesverbänden der Krankenkassen entschieden.

Für den Strukturfonds kann eine KV laut Gesetzentwurf 0,1 Prozent der Gesamtvergütung einsetzen, die Krankenkassen geben denselben Betrag dazu. Die Mittel können laut Gesetzentwurf zur Investitionsförderung zum Beispiel bei Neuniederlassung oder Gründung von Zweigpraxen eingesetzt werden.

Auch Zuschläge zur Vergütung oder zur Ausbildung sowie die Vergabe von Sonderstipendien sind möglich.

Abzuwarten bleibe, auf welchem Niveau sich die Förderung letztlich bewegen werde, merkt Leutloff an. Zum Vergleich: In mehreren KVen, etwa in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und in Nordrhein gebe es bereits heute Zuschüsse bei Neuniederlassung und Praxisübernahme von bis zu 50.000 Euro.

Eine Serie von Springer Medizin und der Deutschen Apotheker und Ärztebank

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Was halten Sie von den geplanten Änderungen des GKV-VStG? Glauben Sie, dass die Landarztförderung greifen wird und die Versorgungsprobleme auf dem Land lösen oder wenigstens lindern wird? Welche anderen Lösungsmöglichkeiten sehen Sie? Schreiben Sie uns! Sie können uns Ihre Meinung mitteilen - entweder E-Mai, per Brief oder per Fax!

Per E-Mail: wi@aerztezeitung.de Per Brief: Ärzte Zeitung, Redaktion Wirtschaft, Postfach 20 02 51, 63077 Offenbach Per Fax: 0 61 02 / 50 62 66

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