Höchstmengen bei Heilmittelverordnung immer verbindlich

KASSEL (mwo). Bei der Verordnung von Heilmitteln sollten Ärzte die zulässigen Höchstmengen beachten. Denn die überschießenden Behandlungen bekommen die Leistungserbringer nicht bezahlt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall von Krankengymnastik entschied.

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Klage eines Physiotherapeuten abgewiesen.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Klage eines Physiotherapeuten abgewiesen.

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Im Streitfall hatte ein Arzt in Baden-Württemberg einem Patienten zehn krankengymnastische Behandlungen verordnet. Der Physiotherapeut führte diese aus, bekam von der AOK aber nur sechs Behandlungen vergütet.

Dies sei die zulässige Höchstmenge, der Arzt habe seine Abweichung davon nicht medizinisch begründet, argumentierte die AOK.

Klage des Physiotherapeuten abgewiesen

Das BSG wies nun die Klage des Physiotherapeuten in oberster Instanz ab. Die Heilmittelrichtlinie lasse nur die Verordnung von sechs Einheiten Krankengymnastik zu.

Die gesetzliche Pflicht zur Wirtschaftlichkeit der Krankenkassen "schließt eine Vergütung für die Leistungen aus, die die Höchstmengengrenze überschreiten", urteilten die Kasseler Richter.

Es sei Sache des Heilmittelerbringers, jede Verordnung entsprechend zu überprüfen.

Az.: B 1 KR 23/20 R

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