Gastbeitrag

Anstellung schützt nicht vor Notdienst

Ärzte - selbst fachfremde - in der eigenen Praxis anzustellen ist rechtlich kein Problem mehr. Allerdings müssen angestellte Ärzte auch am Not- und Bereitschaftsdienst teilnehmen. Sie sind persönlich für die Ableistung des Dienstes verantwortlich.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Am Bereitschaftsdienst und damit verbundenen Notfalleinsätzen nehmen freiberufliche wie angestellte Ärzte teil.

Am Bereitschaftsdienst und damit verbundenen Notfalleinsätzen nehmen freiberufliche wie angestellte Ärzte teil.

© VRD / fotolia.com

SALZGITTER. Das Vertragsarztrecht macht es möglich: Niedergelassene können auch Ärzte anderer Fachrichtung anstellen und diese können natürlich auch vertragsärztliche Leistungen erbringen.

Dabei kommen die juristischen Möglichkeiten vor allem vielen jüngeren Ärzten entgegen, die "in guter Position" angestellt sein wollen, aber Mühen und Risiken der eigenen freiberuflichen Tätigkeit scheuen.

Eine Sache wird in solchen Konstellationen jedoch meist vergessen: der Bereitschaftsdienst.

Problemen vorbeugen

Denn grundsätzlich müssen auch angestellte Ärzte am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Für den Arbeitgeber-Arzt können sich aber im Alltag einige Probleme stellen:

  • Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Notdienste, der Arbeitgeber-Arzt oder der zum Notdienst eingetragene angestellte Arzt?
  • Ist der Arbeitgeber-Arzt verpflichtet, die Notdienste des angestellten Arztes bei Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen?
  • Kann der Arbeitgeber-Arzt für die Nichteinhaltung der Notdienste durch den angestellten Arzt von KV oder Kammer verantwortlich gemacht werden?

Wichtig ist zunächst die Gestaltung des Anstellungsvertrages. Hieraus kann sich bereits die Verpflichtung des Arbeitnehmer-Arztes ergeben, bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung für adäquaten Ersatz für die Durchführung des Notdienstes zu sorgen.

Bei höherem Gehalt und berufsrechtlich begründeter ärztlicher Unabhängigkeit widerspricht diese Vertragsgestaltung nicht der Arbeitnehmereigenschaft.

Regelungen zur Dienstverpflichtung angestellter Ärzte enthalten etwa die in der Selbstverwaltung geschlossenen Bereitschaftsdienstordnungen (BDO).

In Paragraf 5 Abs. 1 BDO Niedersachsen beispielsweise ist geregelt, dass am Bereitschaftsdienst alle zugelassenen Vertragsärzte sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, teilnehmen.

Bereitschaftsdienst-Ordnung gibt klare Regeln vor

Die Frage, was geschieht, wenn ein zum Notdienst eingetragener Arzt persönlich verhindert ist, an dem Notdienst teilzunehmen, wird durch Paragraf 6 BDO (Diensttausch/ Vertretung) beantwortet:

1. Jeder zum Bereitschaftsdienst verpflichtete Arzt hat den Bereitschaftsdienst persönlich durchzuführen.

2. Ist der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt verhindert, den Bereitschaftsdienst selbst durchzuführen, hat er die Pflicht den Dienst mit einem anderen Arzt aus seinem Bereitschaftsdienstbereich zu tauschen oder für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Im Falle der Vertretung hat er sich über die Qualifikation seines Vertreters zu vergewissern.

3. Im Falle der Vertretung verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Bereitschaftsdienstes bei dem vertretenen Arzt. Im Falle des Diensttausches trägt der Arzt, der den Dienst im Wege des Tausches übernommen hat, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Bereitschaftsdienstes.

4. Im Falle des Diensttausches oder der Vertretung ist die KVN unverzüglich, wenn möglich 14 Tage vorher, vom eingeteilten Arzt schriftlich zu benachrichtigen.

Aus Paragraf 6 BDO ergibt sich also die Verpflichtung des eingeteilten, angestellten Arztes, bei persönlicher Verhinderung mit einem anderen Arzt zu tauschen oder für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

Diese Pflicht sollte ausdrücklich im Anstellungsvertrag übernommen werden. Möglich ist auch die arbeitsrechtliche Gestaltung, wonach der Arbeitgeber-Arzt (in genannten Fällen) für eine Vertretung des angestellten Arztes im Bereitschaftsdienst sorgen muss, notfalls den Dienst selbst zu absolvieren hat.

Der eingeteilte Arzt ist persönlich für die Ableistung des Dienstes verantwortlich. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Angestellten. Dass dieser seinen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Pflichten nachkommt, liegt im eigenen Verantwortungsbereich.

Vom Arbeitgeber-Arzt kann man lediglich verlangen, dass er seinen Angestellten dazu anhält und auch die Organisation entsprechend einrichtet, damit der Angestellte seine Aufgaben im Bereitschaftsdienst erfüllen kann.

Der Arbeitgeber-Arzt kann, muss aber nicht einspringen

Sollte der angestellte Arzt gegen die Regelungen der Bereitschaftsdienstordnung verstoßen, kann dies nach Paragraf 1 Abs. 5 BDO mit disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden.

Die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Notdienstes trägt also nicht der Arbeitgeber sondern der zum Notdienst eingeteilte angestellte Arzt.

Da dieser bei persönlicher Verhinderung verpflichtet ist, für adäquaten Ersatz zu sorgen, ist der Arbeitgeber-Arzt nicht verpflichtet, die Notdienste zu übernehmen, es sei denn, im Anstellungsvertrag wird eine andere Regelung getroffen.

Infolge der dem eingeteilten angestellten Arzt obliegenden Verantwortlichkeit kann auch nur er bei Nichtdurchführung des Notdienstes verantwortlich gemacht werden.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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