Arbeitslosengeld

Arzt-Attest sichert Ansprüche

Das Sozialgericht Berlin stärkt einer arbeislosen Frau den Rücken, der ein Arzt bescheinigte, dass sie zehn Tage nicht zur Arbeitsagentur gehen könne. Diese muss für den Zeitraum Arbeitslosengeld zahlen.

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ALG I: Ein Attest kann beim Amt helfen.

ALG I: Ein Attest kann beim Amt helfen.

© Stefan Körber / fotolia.com

BERLIN (mwo). Mit einem Attest könne Ärzte Erwerbsgeminderten gegebenenfalls Ansprüche auf Arbeitslosengeld sichern.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin ist dies dann der Fall, wenn ein Besuch bei der Arbeitsagentur gesundheitlich zunächst nicht möglich ist. Von dem Attest gedeckt, können Betroffene ihren Antrag dann zunächst auch schriftlich stellen.

In dem Urteil geht es um Nahtlosfälle, wenn eine medizinische Rehabilitation gescheitert ist.

Bis die Rentenversicherung über einen danach gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente entschieden hat, können Betroffene häufig Arbeitslosengeld beanspruchen.

Im Streitfall hatte eine Frau ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zunächst schriftlich gestellt und suchte erst zehn Tage später die Arbeitsagentur persönlich auf.

Persönliches Erscheinen nicht Pflicht

Ihre Ärztin hatte bescheinigt, dass ihr dies vorher nicht möglich war. Trotzdem wollte die Behörde für diese zehn Tage nicht zahlen; zumindest ein Vertreter hätte dann persönlich vorbeikommen müssen.

Das Gesetz sehe zwar eine Meldung durch einen Vertreter vor, so dazu nun das SG Berlin. Dessen persönliches Erscheinen helfe der Behörde aber in keinem Punkt weiter.

Daher müsse auch ein Brief ausreichen - durch den Vertreter oder, wie hier, durch die Arbeitslose selbst. So oder so werde das Ziel des Gesetzgebers erreicht, eine rasche Arbeitslosmeldung sicherzustellen, so dass nicht gesundheitsbedingt Arbeitslosengeldansprüche verloren gehen.

Gegen sein Urteil ließ das SG Berlin die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam zu.

Az.: S 80 AL 1650/10

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