Praxis-Teilverkauf

BFH gibt Ärzten neuen Spielraum

Erleichterung für Ärzte: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert den Teilverkauf von Arztpraxen. Das kommt Kollegen vor allem bei der Gründung von Zweigstellen zugute.

Von Axel Knoth Veröffentlicht:
Schlüsselübergabe: Solange es sich um einen eigenständigen Teilbetrieb mit eigenem Patientenstamm handelt, können Ärzte auch nur Teile ihrer Praxis steuervergünstigt veräußern.

Schlüsselübergabe: Solange es sich um einen eigenständigen Teilbetrieb mit eigenem Patientenstamm handelt, können Ärzte auch nur Teile ihrer Praxis steuervergünstigt veräußern.

© BSIP / Your_Photo_Today

MÖNCHENGLADBACH. Eine Praxisveräußerung betrifft viele Ärzte nicht erst dann, wenn sie vor dem Ruhestand stehen. Heute bieten sich für Praxisinhaber vielfältige Gründe, bereits während der Berufslaufbahn über einen Verkauf nachzudenken.

Denn mit der Liberalisierung und Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeiten - unter anderem durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - haben sich neue lukrative Gestaltungsoptionen eröffnet.

Immer häufiger steht dabei der Teilverkauf von Praxen im Raum. Dieser Umstand rief jedoch die Finanzbehörden auf den Plan. Ausgerechnet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eilt Ärzten aber zur Hilfe.

Doch warum sind die Finanzbehörden gerade beim Teilverkauf so aufmerksam? Das liegt daran, dass Übertragungen von Teilen einer Praxis nur dann steuerlich privilegiert sind, wenn die Teilpraxis über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit verfügt.

Sie muss ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein.

Für Ärzte heißt es daher zunächst: vorbeugen! Sie können ihre Praxis rechtzeitig vor dem geplanten Teilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten teilen. Dabei sind einige Bedingungen zu beachten.

Ärztliche Unterscheidungskriterien wie "Kassen- versus Privatpatient" oder "Schulmedizin versus Alternative Medizin" lassen die Finanzbehörden nicht gelten.

Die erforderliche Selbständigkeit der Teil-Praxis ist nur gegeben, wenn es sich um eine wesensmäßig verschiedene Tätigkeit mit zugehörigem Kunden-/Patientenkreis handelt. Bei gleichartiger Tätigkeit muss diese in getrennten, örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.

Verbindliche Auskunft vom Finanzamt schafft Klarheit

Für das Steuerrecht ist dabei maßgeblich, wie die Trennung qualitativ und organisatorisch ausgestaltet ist. Hierfür existiert kein fester Merkmalkatalog. Die Finanzbehörden und -gerichte entscheiden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Die aktuelle Rechtsprechung meint es aber gut mit den Praxisinhabern: Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil (Az.: VIII R 22/09) entschieden, dass eine Selbstständigkeit bei gleichartigen Tätigkeiten auch dann gegeben sein kann, wenn eine örtliche Trennung nicht in dem sonst geforderten Maß vorliegt.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof in einem erworbenen und im Wesentlichen unverändert fortgeführten Betrieb einen selbstständigen Teilbetrieb; auf die räumliche Entfernung zu den übrigen, gleichartigen Betrieben des Steuerpflichtigen kam es nicht maßgeblich an.

Die Entscheidung hat besondere Bedeutung für Käufe und Verkäufe von (Zweig-)Praxen, die im Rahmen von dezentralen Expansionsstrategien geplant werden.

Durch die großzügigere Rechtsprechung eröffnet sich für unternehmerische Ärzte jetzt eher die Möglichkeit, diese Praxen im Sinne eines "trial and error" entweder erfolgreich zu etablieren oder wieder zu verkaufen.

Wichtig ist nach dem BFH-Urteil insbesondere, dass die Patientenstämme der einzelnen (Zweig-)Praxen nicht vermischt werden. Nur bei einer fortwährenden Trennung der Patienten spielt die räumliche Nähe zu anderen Praxen des Arztes keine Rolle.

Unschädlich ist hingegen, wenn freie Kapazitäten anderer Praxen für die Verrichtung von Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung: Es bleibt bei einer klaren Zuordnung der Patienten zu der ursprünglichen Praxis und die Tätigkeiten werden zwischen den Praxen verrechnet.

Um zu dokumentieren, dass die Tätigkeit der Teilpraxis vollumfänglich aufgegeben wurde, sieht der BFH die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots im Kaufvertrag als aussagekräftig an.

In Zweifelsfällen sollten verkaufswillige Praxisinhaber im Vorfeld eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einholen, um Klarheit zu schaffen und keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Und sie sollten frühzeitig fachlichen Rat einholen sowie individuelle Verkaufsoptionen durchspielen.

Dr. Axel Knoth ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei WWS in Mönchengladbach.

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