Arbeitsschutz

Schärfere Regeln gegen Nadelstichverletzungen

Die neue Biostoffverordnung ist in Kraft getreten. Sie verlangt von Praxischefs einen besseren Schutz ihres Personals vor Nadelstichverletzungen. Bei Verstoß droht ein hohes Bußgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Blutentnahmen sind in Arztpraxen Verletzungsrisiko Nummer eins. Und fallen ebenfalls unter die neuen Regeln der Biostoffverordnung.

Blutentnahmen sind in Arztpraxen Verletzungsrisiko Nummer eins. Und fallen ebenfalls unter die neuen Regeln der Biostoffverordnung.

© Klaus Rose

NEU-ISENBURG. In Arztpraxen und auch anderen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss seit dem 23. Juli mehr noch als früher auf die Verwendung von Sicherheitskanülen und anderen sicheren Instrumenten geachtet werden.

Denn seither ist die neue Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft. Mit ihr werde nun die EU-Nadelstichrichtlinie (2010/32/EU) in nationales Recht umgewandelt, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

An der EU-Richtlinie hängen auch die wichtigsten Neuerungen für die Arztpraxen. Die Richtlinie fordert nämlich eine Vermeidung unnötiger Verwendungen scharfer und spitzer Instrumente in Praxen und Kliniken (Paragraf 6).

In der BioStoffV wurde diese Forderung nicht nur aufgenommen, sondern auch konkretisiert. Nach Paragraf 11 Absatz 2 BioStoffV hat der Praxisinhaber nun spitze und scharfe medizinische Instrumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.

Dies gilt allerdings nur, soweit dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist.

Vier Risikogruppen sind zu beachten

Dabei gelten für Praxen bei der Beurteilung der Gefährdung die vier Risikogruppen aus der TRBA 250 - die technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) im Gesundheitswesen.

Problematisch wird es laut der aktuellen BioStoffV bereits ab Risikogruppe 2, also bereits dann, wenn biologische Arbeitsstoffe eine Krankheit beim Menschen verursachen können, die noch nicht schwerwiegend ist (siehe unten).

Alle zwei Jahre sind Arbeitsprozesse zu prüfen

Doch das ist noch nicht alles: Praxischefs müssen zudem regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Dabei gilt:

Es hat vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrenstoffen - also eigentlich dann, wenn eine Arztpraxis ihre Pforten das erste Mal öffnet -, eine Gefährdungsbeurteilung stattzufinden, die anschließend mindestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden muss (Paragraf 4).

Außerdem verlangt die Verordnung, dass die Beurteilung und Überprüfung dokumentiert wird. An der Gefährdungsbeurteilung müssen sich dann die Schutzmaßnahmen in der Praxis ausrichten.

Schutzmaßnahmen müssen aktuellem Stand der Technik entsprechen

Wobei der Praxischef die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sowie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ergreifen hat.

Davon kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet wird.

Das heißt, Praxischefs sollten sich regelmäßig in Sachen Arbeitsschutz und sichere Instrumente informieren. Dabei wird in der BioStoffV zum Vorteil der Arbeitgeber kein fixer Zeitrahmen für die Infobeschaffung genannt.

Es heißt lediglich: "Haben sich der Stand der Technik oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch diese Fortentwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen."

Ein Problemfall bzw. häufige Ursache von Nadelstichverletzungen ist aber vor allem der Augenblick, in dem MFA gebrauchte Kanülen in die Schutzkappen zurückstecken.

Hier sagt die BioStoffV nun ganz klar (Paragraf 11, Abs.3): "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückgesteckt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen, und muss dabei die Kanüle in die Schutzkappe zurückgesteckt werden, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt."

Auch hier also der deutliche Hinweis in der Verordnung, dass mit Schutzkanülen gearbeitet werden sollte.

Bei Verstößen kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen

Für Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen in Laboren gilt zudem: Der Arbeitgeber muss künftig eine fachkundige Person aus dem Team benennen, die ihn bei der Gefährdungsbeurteilung, der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und der Unterweisung der Mitarbeiter unterstützt (Vier-Augen-Prinzip).

Verstöße gegen die BioStoffV können übrigens nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Praxisinhabern eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro einbringen.

Wer durch Verstöße gegen die BioStoffV vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach Paragraf 21 BioStoffV auch im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Und arbeitsschutzrechtliche Straftaten können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden (Paragraf 26 Arbeitsschutzgesetz).

Die Risikogruppen nach der TRBA 250:

Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

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