Adipositas muss Versicherer nicht angezeigt werden

HAMM (mwo). Adipositas ist keine Krankheit, die einer Unfallversicherung angezeigt werden muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Mit dem kürzlich bekannt gegebenen Urteil sprach es einem Fußballer eine Invaliditätsentschädigung wegen der Folgen einer Fußverletzung zu.

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Der Vater hatte mit seinem fünfjährigen Sohn und weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz gespielt. Nach seinen Angaben knickte er in einer Bodenkuhle um und erlitt einen Fußwurzelausriss am linken Fuß. Während der Fuß in Gips war, entwickelte sich eine Thrombose, danach als Dauerfolge ein postthrombotisches Syndrom. Ein Gutachter setzte die Invalidität mit einem Fünftel des Beinwerts fest - nach der konkreten Versicherung 8375 Euro.

Nach den üblichen Vertragsbedingungen der Unfallversicherer müssen die versicherten Kunden sowohl bei Vertragsabschluss wie auch bei einer Schadensmeldung ihre bisherigen Vorerkrankungen angeben. Im konkreten Fall argumentierte das Versicherungsunternehmen, der Freizeitkicker habe bei der Schadensmeldung seine Fettleibigkeit nicht genannt. Adipositas jedoch ist "keine anzuzeigende Krankheit", stellte das OLG klar.

Weiter machte das Versicherungsunternehmen geltend, ein umgeknickter Fuß sei kein "plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis" und damit im Sinne der Vertragsbedingungen kein Unfall. Demgegenüber meinten die Richter des Oberlandesgerichts, nach den vorliegenden Gutachten, Zeugenaussagen und wegen der üblicherweise schlechten Beschaffenheit von Bolzplätzen sei es glaubhaft, dass der Vater in eine Kuhle getreten sei. Dies sei als Unfall zu entschädigen.

Urteil des Oberlandesgerichts, Hamm, Az.: 20 U 05/07

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