TIPP DES TAGES
Vorsteuerabzug bei Miete ist möglich
Ärzte, die ihre Praxisräume gemietet haben und dem Vermieter auf die Gewerbemiete Umsatzsteuer zahlen, können diese als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern sie dazu berechtigt sind.
Möglich ist das aber nur, wenn die Zahlungen durch monatliche Rechnungen oder einen Kontoauszug belegt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VB 170/06). Demnach reicht es nicht aus, dass die Umsatzsteuer gemeinsam mit dem Mietzins im Miet- und Pachtvertrag ausgewiesen wird.
Nur zusammen mit so genannten "rechnungsergänzenden" Unterlagen, die in schriftlicher Form vorliegen müssen, haben Ärzte Anspruch auf den monatlichen Vorsteuerabzug. Es lohnt sich also, über die Mietzahlungen genau Buch zu führen.