Arzt nach Schönheitsoperation wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt

KÖLN (iss). Patienten können nach einem Behandlungsfehler unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) erhalten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem rechtskräftigen Urteil vom 21. Mai dieses Jahres entschieden.

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Ein Gynäkologe hatte bei einer 45-jährigen Patientin zwei kosmetische Eingriffe vorgenommen: eine Fettabsaugung und eine operative Korrektur einer Fettschürze verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung. Der Mediziner wusste, dass die Frau zum Zeitpunkt der Operationen an Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, Lungeninsuffizienz, insulinpflichtigem Diabetes sowie einer Darmerkrankung litt. Über die damit verbundenen Risiken klärte er sie nicht auf. Bei beiden Operationen kam es zu Komplikationen mit langwierigen Folgen.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Mann wegen vorsätzlich gefährlicher Körperverletzung bei der Frau und anderen Patienten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Die Patientin beantragte beim Versorgungsamt Aachen Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Als sie damit erfolglos blieb, verklagte sie das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Sozialgericht Aachen. Das Gericht gab der Frau Recht, das Land ging in die Berufung.

Das LSG wies die Berufung als unbegründet zurück. Die operativen Eingriffe seien als tätliche Angriffe zu werden, entschieden die Richter. "Die notwendige Aufklärung hat B. aus finanziellen Motiven unterlassen, weil er befürchtete, die Klägerin würde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Operation absehen", urteilten sie. Zudem habe er sie über seine nicht vorhandene Befähigung für die Eingriffe getäuscht. Das sei eine gravierende Missachtung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Die im OEG erforderte "feindselige Tendenz der Körperverletzung" liege vor. "Die von B. vorgenommenen Eingriffe stellen keine Heilbehandlung dar", urteilten sie. Statt dessen habe er sich aus selbstsüchtigen, monetären Motiven über das Interesse der Frau an körperlicher Unversehrtheit hinweggesetzt.

Die Furcht des Landes, ärztliche Behandlungsfehler könnten dann immer zu Ansprüchen führen, wies das LSG zurück. "Im Regelfall wird der Arzt seinen Patienten ordnungsgemäß aufklären."

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Az. L 10 VG 6/07

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