Für Gewerberäume keine starre Renovierungspflicht
KARLSRUHE (dpa). Auch gewerbliche Mieter können nicht zur Renovierung ihrer Räume innerhalb starrer Fristen verpflichtet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel im Mietvertrag für ein Ladenlokal als unwirksam, wonach der Mieter Küche und Sanitärräume nach drei und alle anderen Zimmer nach fünf Jahren hätte renovieren müssen. Dies benachteilige den Mieter unangemessen, so die Richter.
Az.: XII ZR 84/06