Die Wirbelsäule ist für Hals-Nasen-Ohren-Ärzte tabu

BAYREUTH (dda). Trotz zusätzlicher Aus- und Weiterbildung in der Chirotherapie darf eine Fachärztin für Hals-Nasen- und Ohren-Heilkunde (HNO) aus dem Landkreis Forchheim keine derartigen Behandlungen anbieten oder damit werben.

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Das hat vor kurzem das Bayreuther Verwaltungsgericht entschieden. Die Ärztin hatte gegen ein Verbot der Landesärztekammer in München geklagt, die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Hintergrund: Die Fachärztin mit einer Praxis in Erlangen hatte Ende 2006 eine Weiterbildung für den medizinischen Bereich der Chirotherapie erfolgreich abgeschlossen. Die Landesärztekammer verbot der Medizinerin jedoch, sich als Chiropraktikerin - in Zusammenhang mit ihren HNO-Tätigkeiten - zu bezeichnen. Derartige von ihr erbrachten Leistungen würden nicht von den Krankenkassen bezahlt.

Die Klägerin gab an, dass sie das Einrenken nicht am gesamten Körper, sondern "nur" an der Halswirbelsäule vornehmen wollte. Schließlich habe sie festgestellt, dass gesundheitliche Probleme an Ohren und in der Sprache oft von der Halswirbelsäule verursacht seien. Zusätzlich bat der Anwalt, dass seine Mandantin, wenn diese schon keine Patienten in diesem Bereich behandeln dürfe, die Berufsbezeichnung zumindest auf ihrem Praxisschild tragen darf.

Die Vertreter der Landesärztekammer erklärten in der Verhandlung, die Ärztin dürfte sich dann offiziell als Chiropraktikerin bezeichnen, wenn sie ihre Facharztbezeichnung als Hals-Nasen-Ohren-Ärztin abgeben und sich zukünftig nur "Ärztin" nennen würde. Nach Ansicht des Gerichts haben die Landesärztekammern das Recht gemeinsame Berufsbezeichnungen zu regeln. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht 2004 entschieden, dass Titel nur in artverwandten Fachrichtungen benutzt werden dürften.

Verwaltungsgericht Bayreuth, Az.: B1K07 397

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