BSG schließt Fremdanamnese im Notfalldienst aus

KASSEL (mwo). Was im EBM seit April 2005 ausdrücklich verboten ist, durfte auch bereits vorher nicht im Notfalldienst abgerechnet werden - die Fremdanamnese.

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Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat jetzt entschieden, dass auch nach altem Honorarsystem die Ziffer 19 für die Fremdanamnese im Notfalldienst nicht angesetzt werden durfte. Die Richter wiesen damit einen Allgemeinarzt aus dem Rhein-Main-Gebiet ab, der 2003 die Fremdanamnese mehrfach abgerechnet hatte.

Um das Wort "Anamnese" nach dem bis Ende März 2005 gültigen EBM hatte es häufig Streit gegeben. Ab April 2005 wurde die Fremdanamnese deshalb ausdrücklich von der Vergütung im Notfalldienst ausgeschlossen. Auf der Linie des Kasseler Urteils liegen auch die weiteren Einschränkungen beim Notfalldienst, die jetzt in Kraft getreten sind.

Zur Fremdanamnese urteilte das BSG, sie setze eine "umfassende Erhebung" der Lebensgeschichte und der sozialen Daten des Patienten voraus. Dafür sei bei der Akutbehandlung im Notfalldienst kein Raum.

Generell könnten Leistungen, die - wie die Erhebung einer umfassenden Fremdanamnese - "typischerweise im Rahmen einer kontinuierlichen Patientenbetreuung anfallen, im Notfalldienst nicht erbracht werden", betonten die Kasseler Richter.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 51/07

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