Urteil des BSG zu Abrechnung bei Sozialhilfe

KASSEL (mwo). Behandlungskosten, die von der Sozialhilfe oder anderen "sonstigen Kostenträgern" getragen werden, dürfen nach dem Durchschnittspunktwert aller Fachgruppen vergütet werden. Ärzte können nicht eine Vergütung nach dem Punktwert ihrer eigenen Fachgruppe verlangen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung.

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Über die Kassenärztlichen Vereinigungen sind Vertragsärzte auch für die Versorgung von Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern, Zivildienstleistenden und anderen Menschen zuständig, die Anspruch auf staatliche Heilfürsorge haben. Laut Sozialgesetzbuch wird ein Honorar nach dem Durchschnittspunktwert der Ersatzkassen fällig, laut Bundesversorgungsgesetz die "für Mitglieder der Krankenkassen zu zahlende Vergütung".

Dies verweise auf die Beziehung zwischen Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen und meine daher eine Vergütung ohne Berücksichtigung der komplizierten Honorarverteilung, urteilte das BSG. Die KVen seien dabei auch nicht verpflichtet, nach Haus- und Fachärzten zu unterscheiden, sondern können die Leistungen, die von "besonderen Kostenträgern" zu vergüten sind, mit einem Punktwert festlegen, der dem Durchschnittspunktwert aller Ärzte entspricht.

Ob dies umgekehrt trotzdem zulässig wäre, ließen die Kasseler Richter ausdrücklich offen. Für Behandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz billigte das BSG zudem eine Vergütung nach dem Punktwert der Primärkassen.

Damit wiesen die Kasseler Richter die Klage einer Gemeinschaftspraxis in Bayern ab, die eine Vergütung nach dem für sie günstigeren hausärztlichen Punktwert einklagen wollte.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 48/07 R

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