Kasse zahlt für wöchentliche Fahrt zum Arzt

KASSEL (mwo). Ärzte können chronisch kranken Patienten wieder häufiger Krankenfahrten verordnen. Mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die bisherigen Anforderungen der Krankenkassen als überhöht verworfen. Auch eine Behandlung pro Woche reicht für eine Verordnung gegebenenfalls aus.

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Kasse zahlt für wöchentliche Fahrt zum Arzt.

Kasse zahlt für wöchentliche Fahrt zum Arzt.

© Foto: Otmar Smitwww.fotolia.de

Im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Januar 2004 eine neue "Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten" beschlossen. Danach müssen die Krankenkassen Fahrten zum Arzt nur noch bei einer "hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" bezahlen.

Wie die meisten anderen Kassen ging die AOK Rheinland-Pfalz davon aus, sie müsse die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, wenn mindestens zwei Behandlungen je Woche anfallen.

Die Klägerin muss wegen einer schweren Fettstoffwechselerkrankung einmal wöchentlich zu einer ambulanten LDL-Apherese-Behandlung. Dabei wird nach Punktion beider Oberarme LDL-Cholesterin aus dem Blutkreislauf herausgefiltert und das gereinigte Blut dem Körper anschließend wieder zugeführt. Der Weg zum Arzt betrug 60 Kilometer je Richtung. Die AOK hatte die Kosten zunächst übernommen, lehnte dies ab März 2004 aber unter Hinweis auf die neue Transportrichtlinie ab.

Nach dem Kasseler Urteil lässt sich eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" nicht in eine konkrete Zahl der Behandlungen je Woche fassen. "Vielmehr genügt eine um so geringere Behandlungsfrequenz pro Woche, je länger die Behandlung insgesamt dauern muss", urteilten die Richter des Bundessozialgerichts. Bei der Klägerin sei eine "extrem lange, nämlich dauerhafte Behandlung zu erwarten" gewesen. Eine Fahrt je Woche reiche daher aus.

Weiter entschied das Bundessozialgericht, dass die Krankenkasse nicht auf Sachleistungen verweisen kann, wenn ein Versicherter notwendige Fahrten bereits selbst organisiert und bezahlt hat. Der Patient habe dann einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im konkreten Fall soll nun das Landessozialgericht Mainz prüfen, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Fahrtkostenerstattung erfüllt sind.

Az.: B 1 KR 27/07

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