Änderungskündigung nur mit neuem Angebot gültig
NEU-ISENBURG (eb). Eine Änderungskündigung, aus der für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, welche Arbeitsbedingungen auf ihn zukommen, ist unwirksam.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag. Nach Auffassung der Richter muss die Kündigung ein konkretes Angebot beinhalten, aus dem der Arbeitnehmer ableiten kann, welcher Vertragsinhalt für die neue Position maßgeblich ist.
Az.: 2 AZR 641/07