TIPP DES TAGES
Kündigungsverzicht nicht ohne Ausgleich
Egal, ob Ärzte eine Wohnung vermieten oder selbst Mieter sind - einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters sollten sie nicht vereinbaren. Denn eine solche Klausel, die häufig in sogenannten Formularmietverträgen zu finden ist, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam, wenn der Mieter keinen ausgleichenden Vorteil erhält.In der Konsequenz können betroffene Mieter den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Anders gelagert ist die Sache nach Angaben des Deutschen Mieterbunds, wenn der Mieter für den Kündigungsverzicht etwa eine Staffelmiete vereinbart und damit zu Beginn des Mietverhältnisses weniger bezahlt als später.
Urteil des Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 30/08