GKV-Krankengeld erhöht Einkommensteuer

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MÜNCHEN (mwo). Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung führt weiterhin zu einer höheren Einkommensteuer. Auch für freiwillig Versicherte ist dies rechtmäßig, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Obwohl das Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung nicht zu höheren Steuern führt, liege kein Gleichheitsverstoß vor.

Nach dem Einkommensteuergesetz werden das gesetzliche Krankengeld und weitere Lohnersatzleistungen dem so genannten Progressionsvorbehalt unterworfen. Dies bedeutet, dass das Krankengeld nicht selbst besteuert wird, aber den Steuersatz auf weitere Einkünfte erhöht. Das Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung bleibt bei der Steuer dagegen ganz außen vor. Die Klägerin, Witwe eines nach mehrmonatigem Krankengeldbezug gestorbenen selbstständigen Schornsteinfegers, sah darin einen Gleichheitsverstoß für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich ebenso für eine private Versicherung entscheiden könnten.

Der BFH wies die Klage ab. Für die Auffassung, dass der Progressionsvorbehalt nicht für Krankengeld aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte, lasse sich dem Gesetz nichts entnehmen. Der Wortlaut sei eindeutig und enthalte keinerlei Beschränkung auf Pflichtmitglieder.

Auch verfassungsrechtlich, so der BFH, sei eine entsprechende Auslegung nicht geboten; ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Die gesetzliche und die private Krankenversicherung seien zwei derart verschiedene Systeme, dass der Gesetzgeber sie auch beim Krankengeld unterschiedlich behandeln dürfe.

Dabei verweist der BFH in seinen schriftlichen Urteilsgründen zum einen auf das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber sichere der Beitrag in der privaten Krankenversicherung im Wesentlichen nur das eigene Risiko ab. Zudem seien die gesetzlichen Kassen öffentlich-rechtliche Körperschaften. Der Anspruch auf Krankengeld beruhe auch bei den freiwillig Versicherten auf dem Gesetz, bei einer privaten Versicherung ergebe er sich dagegen aus dem Versicherungsvertrag.

Nach Überzeugung des BFH werden diese wesentlichen Unterschiede auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die gesetzlichen Kassen die Option haben, den gesetzlichen Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Selbstständiger gegen einen Beitrags-Zuschlag zu erweitern oder gegen einen Nachlass einzuschränken.

Az.: X R 53/06

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