Mann darf an erster Stelle genannt werden
COTTBUS (dpa). Die bei gemeinsamen Steuerbescheiden von Eheleuten vorgeschriebene Nennung des Ehemannes an erster Stelle verletzt nicht die Gleichberechtigung der Geschlechter und ist deshalb nicht verfassungswidrig.
Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das gelte auch dann, wenn die Ehefrau das gesamte oder den größeren Teil des Einkommens aufbringe.
Az.: 3 K 1147/06 B