Augenärzte behielten Rabatte für sich
MANNHEIM (uw). Im dritten Anlauf hat das Mannheimer Landgericht das Verfahren gegen drei Augenärzte eingestellt. Die Strafkammer erteilte ihnen jedoch die Auflage, einen Betrag von insgesamt 500 000 Euro zu zahlen. Das Geld soll zur Hälfte der AOK zufließen, jeweils ein Viertel kommen der Staatskasse sowie gemeinnützigen Einrichtungen zugute.
Veröffentlicht:Die Mediziner hatten in den 90er Jahren Linsen und Medikamente bezogen, die für Operationen des Grauen Star benötigt werden. Der badische Lieferant gewährte ihnen nachträglich Rabatte von bis zu 40 Prozent. Diese so genannten "Kickbacks" in Höhe von insgesamt mehreren hunderttausend Euro wurden vierteljährlich in bar ausgezahlt. Gegenüber den Krankenkassen rechneten die Ärzte jedoch den vollen Kaufpreis ab. Die Krankenkassen ahnten jahrelang nichts von dieser Praxis. Nach einer Steuerprüfung in den Büros eines Pharmahändlers wurden bundesweit Ermittlungen gegen viele Ärzte eingeleitet.
Der Pharmahändler wurde 2005 wegen Beihilfe zum Betrug und zur Untreue rechtskräftig zu 18 Monaten verurteilt. Er habe zunächst den Krankenkassen seine Produkte angeboten, sagte er damals vor Gericht. Obwohl er günstigere Preise als die Konkurrenz offerierte, sei er auf taube Ohren gestoßen. Daraufhin habe er direkt mit den Ärzten verhandelt und mit hohen Rabatten gelockt.
Die Ärzte standen erstmals 2002 vor dem Mannheimer Landgericht. Sie wurden wegen Betruges und Untreue zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch im Jahr 2006 auf. Im zweiten Prozess erhielten sie 2005 hohe Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung, weil sie dem Finanzamt die Rückvergütungen verschwiegen hatten.
In Bezug auf die übrigen Vorwürfe gingen die drei jedoch straffrei aus. Der Vorsitzende Richter warf den Krankenkassen damals Gleichgültigkeit vor, weil sie die Rechnungen für die Linsen nicht geprüft hätten. Auch dieses zweite Urteil hatte, abgesehen von der Strafe wegen Steuerhinterziehung, keinen Bestand vor dem BGH. Inzwischen sei die "absolute Verjährung überschritten", so der Vorsitzende Richter.
Az.: 24 KLs 626 Js 7682/98