"Prämie" als Zusatzbeitrag ist unzulässig
SCHLESWIG (mwo). Krankenkassen dürfen "Prämien" nur an ihre Mitglieder auszahlen, nicht aber von den Versicherten verlangen. Zusatzbeiträge sind nicht gewollt und nicht gemeint, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig klargestellt hat.
Veröffentlicht:Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) wollte einen neuen Wahltarif für die integrierte Versorgung einführen. Der Verwaltungsrat beschloss daher eine Satzungsänderung, wonach die BKK die monatliche "Prämie" festsetzen kann, die teilnehmende Versicherte "zahlen bzw. erhalten". Das Bundesversicherungsamt verweigerte die Zustimmung und forderte die Kasse auf, die Worte "zahlen bzw." zu streichen.
Dagegen klagte die BKK. Der geplante Tarif sei für Versicherte mit Herzkrankheiten gedacht. Die Teilnehmer sollten mit Messgeräten ausgestattet werden, die regelmäßig Daten an ein telemedizinisches Zentrum übermitteln. Dafür müsse die Kasse 1950 Euro pro Jahr und Person zahlen. Das sei nur wirtschaftlich, wenn die Versicherten das Gerät auch nutzen. Daher sei eine symbolische Beteiligung von 8,50 Euro pro Monat geplant. Die nach dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz zulässigen "Prämien" dürften nicht einseitig verstanden werden.
Doch genau das müssen sie sogar, heißt es in dem Urteil. Das Gesetz spreche von Prämienzahlungen "für" und nicht durch die Versicherten. Noch deutlicher sei in der Gesetzesbegründung von den Versicherten als "prämienberechtigt" die Rede.
Urteil des Landessozialgerichts Schleswig, Az.: L 5 KR 86/08 KL 5