BSG schützt vermeintliche Versorgungsehen

KASSEL (mwo). Auch Sterbenskranke können lieben. Wenn sie dann heiraten, dürfen die Rententräger nicht einfach von einer Versorgungsehe ausgehen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

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Nach der 2002 in Kraft getretenen Neuregelung bekommen Hinterbliebene in der Regel nur dann eine Witwen- oder Witwerrente, wenn ihre Ehe zuvor länger als ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalls sind aber möglich. Wie das BSG entschied, müssen im Streitfall die Rententräger deshalb auch die Motive der Hochzeit ergründen. So ausgelegt sei diese gesetzliche Verschärfung der Voraussetzungen für eine Witwenrente verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

In dem konkret entschiedenen Fall hatte sich ein Paar 1973 zunächst scheiden lassen, dann im Mai 2003 - kurz nach einer Krebsdiagnose beim Mann - aber wieder geheiratet. Acht Monate später starb der Mann. Die Rentenkasse wie auch die Instanzgerichte unterstellten eine Versorgungsehe: Das Paar habe nur wieder geheiratet, um der Frau statt ihrer kargen eigenen Rente von 290 Euro eine Witwenrente von monatlich 1850 Euro zu sichern.

Dagegen sprach die Witwe von beiderseitiger Liebe. Sie habe deshalb ihren Mann pflegen wollen. Er habe sich aber nicht vorstellen können, dass sie ohne Trauschein zusammenleben. Nach dem Kasseler Urteil muss das Landessozialgericht Essen diesen Vortrag nun ernsthaft prüfen.

Az.: B 13 23/08 R

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