Mängelbeseitigung: Autokäufer muss Händler keine Frist setzen

Der Bundesgerichtshof hat über die angemessene Frist für eine Mängelbeseitigung geurteilt.

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KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkte in einer Entscheidung die Rechte von Verbrauchern bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Danach können Käufer eine umgehende Beseitigung von Mängeln verlangen, ohne dies an einer konkreten Frist festzumachen.

Im Streitfall hatte ein Mann im Ruhrgebiet Ende 2005 einen Oldtimer gekauft. Im Frühjahr 2006 monierte er, sein grüner Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, habe Probleme mit dem Motor. Den Händler forderte er auf, die Mängel "umgehend" zu beseitigen. Ein Mitarbeiter des Händlers versicherte, er werde sich um die Sache kümmern und sich melden. Der Händler und sein Mitarbeiter ließen jedoch nichts mehr von sich hören. Schließlich wurde der Käufer ungeduldig und beauftragte eine andere Werkstatt mit der Reparatur. Die Rechnung über 2194 Euro wollte er von dem Händler ersetzt haben.

Amts- und Landgericht sahen die Voraussetzung für eine Erstattung nicht als erfüllt an. Das Gesetz verlange, dass der Käufer dem Händler eine "angemessene Frist" setze, um Schäden zu beseitigen. Das habe der Autoliebhaber nicht getan.

Der BGH sah die Sache nun großzügiger. Danach reicht die allgemein übliche Aufforderung, den Mangel "umgehend" zu beseitigen, aus. Das sei zwar keine konkrete, aber doch eine je nach gekauftem Produkt "bestimmbare" Frist. Der Zweck der Fristsetzung, dem Händler die Dringlichkeit der Sache vor Augen zu führen, werde auch durch die Formulierung "umgehend" erfüllt, so die Richter. Im konkreten Streitfall soll nun das Landgericht Bochum klären, ob der behauptete Motorschaden tatsächlich bestand.

Az.: VIII ZR 254/08

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