Fahrradfahrverbot nach Alkoholfahrt unverhältnismäßig
NEU-ISENBURG (maw). Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Darauf weist der Rechtsschutzversicherer ARAG mit Blick auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hin.
Im konkreten Fall fiel ein 61-Jähriger Führerscheinloser einer Polizeistreife auf, weil er mit einem Rad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr - mit 2,33 Promille. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nach seiner Weigerung verbot ihm die Behörde das Führen von Fahrrädern. Hiergegen wehrte sich der Mann.
Nach Auskunft der ARAG "kann ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei." Hieran fehlte es jedoch, denn der Mann war erstmals auffällig geworden. Er habe den Radweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
Az.: 10 B 10930/09