Schweigepflicht befreit nicht von Fahrtenbuch
STUTTGART (bü). Wurde mit dem Auto eines Rechtsanwalts die erlaubte Geschwindigkeit um 50 Stundenkilometer überschritten und ist der Eigentümer nicht bereit, an der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, da er "anwaltlichen Schweigepflichten" unterliege, kann ihm dennoch die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.
Dies ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg auch möglich, wenn der Anwalt angibt, seine Schweigepflicht ergebe sich daraus, dass er die "Vertretung des Täters" der Ordnungswidrigkeit" übernommen habe (Az.: 10 S 584/09).