Gesprächspsychotherapie - Kasse zahlt nur im Einzelfall

Gesprächspsychotherapeuten bleiben weiterhin von der vertragsärztlichen Regelversorgung ausgeschlossen.

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KASSEL (mwo). Der Vertragsarztsenat beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigte in seiner jüngsten Sitzung einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Versicherte könnten im Einzelfall aber dennoch Anspruch auf Gesprächspsychotherapie haben.

Der GBA hatte die Gesprächspsychotherapie nicht als geeignetes Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Dies hatte er damit begründet, dass die Therapie allein für die Behandlung von Depressionen geeignet und daher für die Mehrheit der Patienten nicht von Belang sei. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden und "verletzt die Rechte der Therapeuten nicht", urteilte das BSG.

Damit verweigerte es einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Eintragung ins Arztregister. "Therapeuten, die nur für die Gesprächspsychotherapie qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen können, müssen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden", erklärte das Bundessozialgericht. In einem weiteren Fall wies es auch das Begehren einer bereits zugelassenen psychologischen Psychotherapeutin ab, auch gesprächspsychotherapeutische Behandlungen abrechnen zu können.

In seiner ersten Urteilsbegründung verwies der BSG-Vertragsarztsenat aber auch auf ein Schlupfloch: Der Ausschluss der Gesprächspsychotherapeuten von der Regelversorgung berühre nicht den Anspruch der Versicherten auf eine geeignete und wirtschaftliche Behandlung. Wenn im Einzelfall eine besonders geeignete und gleichzeitig wirtschaftliche Behandlungsmethode nicht zur Regelversorgung gehöre, könnten sich Versicherte daher "nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse" die Kosten erstatten lassen.

Urteile des Bundessozialgerichts, Az: B 6 KA 45/08 R und 11/09 R

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