Überstunden ändern nichts an der Regelarbeitszeit
ERFURT (fl). Auch langjährige Überstunden einer in Teilzeit beschäftigten Arzthelferin führen nicht zu einem Gewohnheitsrecht. Sie kann daraus insbesondere keinen Anspruch auf eine längere Regelarbeitszeit ableiten.
Das lässt sich aus einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ableiten. Im verhandelten Fall hatte ein Lagerverwalter neben seiner normalen Arbeitszeit 18 Jahre lang zusätzlich Schließdienstaufgaben übernommen. Diese hatte er als Überstunden vergütet bekommen.
Nach einer betrieblichen Neuorganisation sollte er die Zusatzaufgabe nicht mehr wahrnehmen. Der Arbeitnehmer meinte jedoch, dass ein Gewohnheitsrecht entstanden sei. Dem widersprach das BAG: Die Annahme, dass die vertraglich festgelegte Arbeitszeit sich erhöhe, setzte "entsprechender Erklärungen" von Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus.
Az.: 5 AZR 133/08