Ärzte Zeitung, 28.01.2010
Scheidungskinder bleiben privat krankenversichert
KOBLENZ (dpa). Ein bislang privat krankenversichertes Kind
muss nach einer Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche
Krankenversicherung wechseln. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Koblenz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil. Laut der
Richter zählt die private Krankenversicherung jedenfalls dann zum
angemessenen Unterhalt, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur
Scheidung privat krankenversichert war (Az.: 11 UF 620/09). Der
unterhaltsverpflichtete Vater müsse in diesen Fällen die
Beitragszahlungen übernehmen, so die Richter.
Das
Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer geschiedenen Frau
gegen ihren Ex-Mann statt. Dieser hatte sich geweigert, die Kosten
für die private Krankenversicherung des zehnjährigen Sohnes
in Höhe von rund 180 Euro monatlich zu übernehmen. Der Vater
war der Meinung, das Kind könnte mit seiner Ex- Frau in die
gesetzliche Krankenversicherung wechseln, in der eine beitragsfreie
Mitversicherung möglich wäre.
Das OLG sah die
Rechtslage anders. Dem Kind sollten die Verhältnisse, die bisher
sein Familienleben geprägt hätten, so weit wie möglich
erhalten bleiben. Dazu zähle auch die private Krankenversicherung.
Die Richter betonten zugleich, mit den allgemeinen Unterhaltszahlungen,
die der Vater erbringe, seien die Beiträge nicht abgedeckt.
Vielmehr müsse er diese Kosten zusätzlich zum sogenannten
Regelunterhalt zahlen.

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