Ärzte Zeitung, 26.02.2010
Hintergrund
Betreuungsrecht lässt Ärzten
Behandlungsspielräume
Rund 1,3 Millionen Bundesbürger können ihre rechtlichen
Angelegenheiten nicht selbst regeln - sie haben dafür einen
Betreuer. Doch Ärzte können Einfluss nehmen.
Von René Schellbach
Rund 1,3 Millionen Bundesbürger können ihre
rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln - sie haben
dafür einen Betreuer. Die Gründe sind
vielfältig, sie reichen von der Psychose über eine
geistige Behinderung bis hin zu Demenz oder Suchterkrankungen. Brauchen
die Betroffenen eine ärztliche Behandlung, ist der erste
Ansprechpartner für den Arzt der jeweilige Betreuer.
Seit dem 1. September gilt die neue gesetzliche Regelung zur
Patientenverfügung, doch die Verfügungen sind nur
eine Willenserklärung zur ärztlichen Behandlung. Wenn
geregelt werden soll, welche Person den Patientenwunsch notfalls
durchsetzt, ist eine separate Vorsorgevollmacht nötig. Denn
unterbleibt dies, bestellt letztlich das Gericht einen Betreuer. Fast
zwei Drittel aller Betreuer sind Familienangehörige. Aber auch
Betreuungsvereine, Anwälte und Berufsbetreuer werden als
Betreuer eingesetzt.
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind
erheblich: Je tausend Einwohner gab es zum Jahresende 2008 in
Baden-Württemberg 9,9 Betreuungen, in Mecklenburg-Vorpommern
dagegen 19,4. Bei den Erstbestellungen lag in den letzten Jahren das
Saarland deutlich vorn.
Auch in der Art der Betreuung gibt es Unterschiede:
Während Familienangehörige meist eine umfassende
Vollmacht haben, werden Fremde je nach Art des Falles mit einzelnen
Rechtskreisen betraut. Dazu zählen etwa die Betreuung des
Vermögens oder der Gesundheit. Mit diesen Abstufungen sollte
die frühere Entmündigung abgeschafft werden.
Doch "viele Ärzte machen es sich zu leicht",
kritisiert Frida Nahas, bayerische Landesvorsitzende des
Bundesverbandes der Berufsbetreuer (BdB). "Oft schauen sie nur: Gibt es
einen Betreuer? Dann soll der entscheiden." Ärzte und
Kliniken, so glaubt Nahas, wollen Haftungsrisiken
ausschließen, auch wenn der oder die Betreute im Einzelfall
durchaus noch in der Lage ist, den eigenen Willen zu artikulieren.
"Ärzte sollten mehr Verantwortung übernehmen und den
Patientenwillen erkunden."
"Für den Hausarzt ist das in der Praxis allerdings
nicht immer leicht", weiß Frida Nahas. Oft würden
die Betroffenen von Angehörigen ins Sprechzimmer begleitet,
und deren Interessen könnten unterschiedlich sein. "Wenn der
Sohn das Erbe im Blick hat oder der Ehepartner den Betroffenen
übertrieben bevormundet, dann sollte der Arzt aufmerksam
werden." Die Berufsbetreuerin aus Nürnberg macht darauf
aufmerksam, dass Ärzte bei der Betreuungsstelle auch anonym
eine Betreuung anregen können.
Zuständig sind in der Regel die Sozialdezernate in
den Kreisverwaltungen und Landratsämtern. Egal ob anonym oder
mit Praxisstempel - das zuständige Amt schickt dann einen
Vertreter des Gesundheitsamtes zu dem oder der Betroffenen und macht
sich ein eigenes Bild.
Gar nicht glücklich ist der BdB mit der
Berufsbezeichnung der Betreuer. Denn schließlich lege der
Begriff nahe, dass Betreuer den gesamten Alltag begleiten. Nahas: "Wir
sind weder Haushaltshilfe noch für die Pflege
zuständig, aber wenn es nötig ist, kümmern
wir uns darum, dass jemand ins Haus kommt." Nach der Startphase
bekommen Berufsbetreuer monatlich zwei Stunden für Betreute
bezahlt, die in einem Heim leben. In allen anderen Fällen sind
es dreieinhalb Stunden.
Viel Zeit für die Begleitung zum Arzt bleibt da
nicht. Doch Nahas sieht das gelassen: "Manche unserer Klienten sind
misstrauisch gegen jedermann. Dann gehen wir halt mit zum Doktor, auch
bei einem ganz normalen Routinetermin."
So steht es im Gesetz
Paragraf 1904 BGB Absatz 4: "Eine
Genehmigung (für ärztliche Behandlungen durch das
Betreuungsgericht, Anm. d. Red.) ist nicht erforderlich, wenn zwischen
Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,
dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der
Einwilligung dem festgestellten Willen des Betreuten entspricht."
Weitere Informationen: http://bit.ly/dzivEi

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