Ärzte Zeitung, 11.03.2010
Bafin muss Anlegern Bankakten aushändigen
KASSEL (dpa). Mit einem Urteil aus Kassel sind die Chancen für Privatanleger gestiegen, bei Zivilklagen gegen Banken auf Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zurückgreifen zu können.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Beschluss entschieden, dass die Bafin einem privaten Kläger grundsätzlich Einblick in die amtlichen Informationen gewähren muss.Der Mann wirft einer Bank vor, mit seinem Geld verlustreich spekuliert zu haben und hat gegen sie einen Zivilprozess angestrengt. Er beruft sich nun auf das Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Bundesbehörden zur Auskunft verpflichtet sind.
Die Bafin hatte in dem Verfahren gegen die Herausgabe der Akten argumentiert, da die Banken sonst ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten. Das ließen die Kasseler Richter ebenso wenig gelten wie den Einwand eines zu großen bürokratischen Aufwands. Dies könne das Informationsrecht des Klägers nicht einschränken.
Noch geprüft werden muss hingegen der weitere Bafin-Vorbehalt, dass die Akten im Umfang von rund 7500 Seiten etliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bank enthielten. Den Akteninhalt soll nun in einem Zwischenverfahren ein anderer Senat des VGH sichten und klären, ob möglicherweise bestimmte Informationen nicht herausgegeben werden.
Az.: 6 A 1648/08

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