Weitgreifende Beitragspflicht
KASSEL (mwo). Für freiwillig Versicherte zählen Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung immer als beitragspflichtige Einnahmen. Das gilt auch für eine abgetretene Versicherung, die nie an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Im Streitfall hatte ein Immobilienmakler seine Versicherung zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten. Sie wurde zur Tilgung des Darlehens verwendet und direkt an die Bank ausgezahlt. Die Kasse hielt die Hand auf und berücksichtigte die Kapitalerträge aus der Versicherung in Höhe von knapp 24 000 Euro als beitragspflichtige Einnahmen.
Zu Recht, so urteilten die Richter des BSG. Die Abtretung und Auszahlung an die Bank sei nur eine bestimmte Verwendung beitragspflichtiger Einnahmen. "Sie ist damit für die Bemessung der Beiträge unbeachtlich", urteilte das BSG.
Az.: B 12 KR 4/09 R