Folge 5

Mit diesen Anwaltskosten müssen scheidungswillige Ärzte rechnen

Arzt und Anwalt gleichen sich in ihren Aufgaben: Sie tragen nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern müssen auch unternehmerisch denken und handeln. Für den Anwalt bedeutet das, dass er für seine Leistung ein Honorar verlangen darf - sogar muss. Doch wie wird es berechnet?

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:

Grundsätzlich gibt es drei Berechnungsmethoden für das Anwaltshonorar, die auch als Mischformen verwendet werden.

Die Berechnung nach Stundensätzen

Ärzte müssen für eine Scheidung mindestens 10 000 Euro aufwenden - dabei unterscheiden sich die Kosten je nach Honorarberechnung deutlich. © Hase / dpa

Ärzte müssen für eine Scheidung mindestens 10 000 Euro aufwenden - dabei unterscheiden sich die Kosten je nach Honorarberechnung deutlich. © Hase / dpa

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Das bedeutet, der Anwalt misst die Minuten. Egal was er tut, ob er telefoniert, nachdenkt, schreibt oder verhandelt - die Uhr läuft. Danach notiert er die Zeit, die er für den Fall aufgewendet hat und berechnet diese nach bestimmten Takteinheiten, etwa im Zehn-Minuten-Takt. Dieses Verfahren scheuen viele Anwälte, weil es großen Verwaltungsaufwand für beide Seiten bedeutet. Es beinhaltet außerdem die Gefahr, dass oft sinnvolle oder gar notwendige Telefonate zwischen Anwalt und Mandant unter dem Kostenaspekt unterbleiben, so dass ein sachgerechter Informationsfluss nicht gewährleistet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Prozesse geführt werden oder nicht. Der Anwalt rechnet immer pro Stunde ab. Die Stundensätze schwanken nach wissenschaftlichen Untersuchungen im anspruchsvolleren Bereich zwischen 250 und 750 Euro.

Die Berechnung nach Gegenstandswerten

Der Gesetzgeber hat bestimmte Sätze definiert, nach denen ein Anwalt abrechnen kann - die so genannte "gesetzliche Vergütung". Danach berechnet der Anwalt eine Pauschale, die sich nach einem Gegenstandswert richtet. Jeder neue Streitwert ergibt eine neue Rechnung. Diese Methode beinhaltet für beide Seiten das Risiko, dass Arbeitsaufwand und Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, da die Höhe der Vergütung im Wesentlichen vom Gegenstandswert der jeweils einzelnen Streitgegenstände abhängig ist, aber unabhängig von Zeit- und Arbeitsaufwand.

Die pauschale Vergütung

Die pauschale Vergütung basiert auf einer Vereinbarung, die Anwalt und Mandant treffen und die von Dauer, Aufwand, Umfang und Haftungsrisiko des Anwaltes sowie der Bedeutung für den Mandanten abhängig ist. Der Anwalt wird seinem Mandanten einen Vorschlag unterbreiten und mit ihm die Einzelheiten erörtern.

Diese Verfahrensweise hat den Vorteil für den Mandanten, dass sie Unsicherheiten ausschließt. Von Anfang an gelten absolute Kostenklarheit und Kostensicherheit, letztlich hat der Mandant eine Kostengarantie. Sinnvollerweise werden die Kosten getrennt gelistet, und zwar in außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit.

Der Mandant sollte bedenken, dass das Führen von Prozessen mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist. Wer seine Auseinandersetzungen mit Verhandlungen lösen kann, wird meist eine geringere Rechnung zahlen als derjenige, der vor Gericht zieht.

Welche Vereinbarung man auch immer wählt, der Mandant sollte für seine Scheidung mit Kosten ab etwa 10 000 Euro rechnen, sofern die wesentlichen Gesichtspunkte wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinn und Auseinandersetzung des Vermögens bearbeitet und abschließend außergerichtlich geregelt werden.

Die Vergütung nach Erfolg

Die Erfolgsvergütung bedeutet nichts anderes, als dass sich die Höhe des Honorars nach dem Erfolg richtet. In Deutschland ist eine solche Vereinbarung vor Abschluss des Mandates - von Ausnahmen abgesehen - allerdings nicht zulässig. Mandant und Anwalt können sich aber einigen, nach Abschluss des Verfahrens das Honorar noch einmal zu besprechen. Allerdings setzt dies hohes Vertrauen zueinander voraus. Man vereinbart in diesen Fällen ein bestimmtes Grundhonorar und regelt die Höhe des Erfolgshonorars, eben für den Fall, dass der erwartete Erfolg eintritt. Bei Niederlage handelt es sich letztlich um ein Misserfolgshonorar und damit um kein Honorar. Auf diese Form der Honorierung lassen sich die wenigsten Anwälte ein.

Die Mischform: pauschal und Stundensatz

Eine vernünftige Vergütungsform für beide Seiten ist die Kombination der pauschalen Vergütung in Verbindung mit der Stundenvergütung. Dabei wird eine bestimmte Grundhöhe der Vergütung vereinbart und im übrigen Vergütung nach Stunden.

Bei den frei vereinbarten Vergütungsformen sollte der Anteil festgehalten werden, der sich auf die Tätigkeit des Anwaltes für die Ehescheidung bezieht und der Bereich, in dem er sich mit den "Folgeregelungen" beschäftigt. Der versierte Anwalt wird seinen Mandanten darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit für das Scheidungsverfahren steuerlich voll absetzbar ist, begrenzt absetzbar ist die Tätigkeit für die Regelung der Folgesachen.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

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